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17.02.2014; 15:35 Uhr
LG Hamburg bejaht Haftung von Google für seinen »Bildersuchdienst«
Suchmaschinenriese kann als Störer in Anspruch genommen werden

Der Suchmaschinenriese Google kann als Störer für die Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die allgemeine Verbreitung von Bildnissen im Rahmen seines »Bildersuchdienstes« in Anspruch genommen werden. Dies hat das LG Hamburg mit seinem Urteil vom 24. Januar 2014 entschieden (Az.: 324 O 264/11 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der Kläger, Max Mosley, ging gegen Google Inc. vor, da die Suchmaschine bei den Bilder-Suchergebnissen femde Webseiten indizierte und Bilder aus seinem Intimbereich anzeigte. Auf den Hinweis und die Aufforderung des Klägers, auch in Zukunft sämtliche - und zwar auch auf anderen URLs indizierte - Bilder nicht mehr in den Suchergebnissen anzuzeigen, zog sich Google lediglich darauf zurück, dass eine solche präventive Filterung nicht möglich sei.

Das LG Hamburg folgte jedoch der Darlegung des Klägers, dass es technisch durchaus möglich sei, entsprechende Filterungen vorzunehmen. Durch die Vorlage eines Gutachten und die Benennung konkreter Filter-Software-Programme sei der Kläger seiner Beweislast ausreichend nachgekommen, so das Gericht. Da Google daraufhin keine substantiierten Ausführungen dazu getroffen habe, dass solche Filter technisch nicht möglich seien, ging das LG Hamburg von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens aus.

Wie die Vorsitzende der Pressekammer, Simone Käfer, Onlineberichten zufolge erklärte, verletzten die Bilder den Kläger schwer in seiner Intimsphäre. In diesem besonderen Fall sei es nicht vorstelbar, dass die Bilder in irgendeinem Kontext zulässig veröffentlicht werden könnten. Ausnahmsweise werde daher allgemein die Verbreitung der Fotos untersagt.

Dokumente:

[IUM/ct]

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