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27.02.2014; 16:32 Uhr
EuGH: Tschechische Kureinrichtungen nicht von urheberrechtlichen Gebühren befreit
Gebietsmonopol der Verwertungsgesellschaft OSA mit freiem Dienstleistungsverkehr vereinbar

Der EuGH hat heute entschieden, dass eine Kureinrichtung, die für ihre Patienten über Geräte in deren Zimmern geschützte Musikwerke überträgt, urheberrechtliche Gebühren entrichten muss (Az.: C-351/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die tschechische Verwertungsgesellschaft OSA hatte gegen die Betreibergesellschaft einer Kureinrichtung geklagt, da in den Zimmern der Kureinrichtung Fernseher und Radiogeräte installiert waren, die den Patienten ohne entsprechende Lizenzierung von OSA verwertete Musikwerke zugänglich machten. Unter Berufung auf die tschechische Gesetzesregelung, wonach Gesundheitseinrichtungen von der Zahlung der Urheberrechtsgebühr befreit sind, lehnte die Betreibergesellschaft die Entrichtung der Gebühr an OSA ab.  

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass die in der tschechischen Regelung vorgesehene Befreiung nicht mit der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG pdf-Datei) vereinbar ist. Ferner stellt der EuGH fest, dass das Gebietsmonopol von OSA zwar den freien Dienstleistungsverkehr beschränkt, »da es den Nutzern geschützter Werke nicht erlaubt, die Dienstleistungen von Verwertungsgesellschaften in Anspruch zu nehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind«. Allerdings sei diese Beschränkung mangels derzeitiger anderer Methoden, mit denen das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden könnte, gerechtfertigt. Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob Anzeichen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung, etwa durch deutlich höhere als in den übrigen Mitgliedstaaten angewandte Tarife, vorliegen.

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