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08.04.2014; 09:59 Uhr
BGH: Reisekosten bei fliegendem Gerichtsstand in P2P-Fällen erstattungsfähig
Kein Rechtsmissbrauch bei Klageerhebung an einem dritten Ort allein aufgrund höherer Reisekosten

Der I. Zivilsenat des BGH hat in einem erst kürzlich bekannt gewordenen Beschluss vom 12. September 2013 entschieden, dass ein Kläger, der im Zusammenhang mit P2P-Urheberrechtsverletzungen das ihm zustehenden Wahlrecht des Gerichtsstandes gemäß § 35 ZPO ausübt, die Erstattung der angefallenden Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten verlangen kann (Az.: I ZB 39/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der in Großbritannien ansässige Kläger hatte einen Rechtsanwalt mit Sitz in Kiel beauftragt. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Nähe von Frankfurt am Main. Erhoben wurde die Klage wegen Schadensersatz und Abmahnkosten in München.   

Anders als die Vorinstanzen vertritt der BGH die Ansicht, dass ein Rechtsmissbrauch nicht bereits dann vorliegt, wenn die Wahl des Gerichtsstandes zu höheren Reisekosten führt. Maßgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit der aufgewendeten Prozesskosten zur zweckentsprechenden Prozessverfolgung oder Rechtsverteidigung sei, »ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte«. Die Partei dürfe dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen, so der BGH. Sie sei lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.

Dokumente:

  • Beschluss des LG München I vom 22. März 2013, Az.: 13 T 20183/12, ZUM-RD 2014, 128 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/ct]

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