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14.04.2014; 11:27 Uhr
EuGH: Nur Privatkopien aus rechtmäßigen Quellen mit EU-Recht vereinbar
Deutsche Rechtslage bleibt von Entscheidung unberührt

Mit Urteil vom 10. April hat der EuGH klargestellt, dass nur Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden mit der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) vereinbar sind (Az.: C-435/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Anders lautende Regelungen hätten laut EuGH »ganz offensichtlich eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts zur Folge«.  

Es würde »die Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken fördern und damit zwangsläufig den Umfang der Verkäufe oder anderer rechtmäßiger Transaktionen im Zusammenhang mit geschützten Werken verringern und daher die normale Verwertung dieser Werke beeinträchtigen, wenn man zuließe, dass solche privaten Vervielfältigungen auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden dürften«, begründet der EuGH seine Entscheidung. Die Anwendung solcher nationaler Rechtsvorschriften könne die Inhaber von Urheberrechten ungebührlich schädigen. 

Der EuGH hält fest, dass bei der Festlegung der Höhe der im Zusammenhang mit einer möglichen Privatkopieausnahme vorgesehenen Vergütungspauschale keine privaten Vervielfältigungen von unrechtmäßigen Vorlagen einkalkuliert werden dürfen. Nationale Rechtsvorschriften, die nicht zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen privaten Vervielfältungen unterscheiden, können nach Ansicht des EuGH keine korrekte Anwendung der Privatkopieausnahme sicherstellen.

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