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30.04.2014; 09:39 Uhr
OLG Hamburg entscheidet zur Neuregelung des § 104 a UrhG
Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren

Die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingefügte Neuregelung des § 104 a UrhG, wonach der Gerichtsstand bei Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen durch eine Privatperson abhängig von deren Wohnsitz ist, gilt nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im einstweiligen Verfügungsverfahren. Dies hat das OLG Hamburg mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 14. November 2013 entschieden (Az.: 5 W 121/13). 

Anders als nach bisheriger Rechtslage bestehe nach § 104 a UrhG nunmehr bei Klagen wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen gegen jede natürliche Person grundsätzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand an deren Wohnsitz. Lediglich dann, wenn der Antragssteller sich auf die Ausnahmeregelung für den Fall einer gewerblichen Tätigkeit berufen wolle, soll diese Zuweisung eines ausschließlichen Gerichtsstandes nicht gelten. Hierfür müsse der Antragssteller jedoch ausreichend tragfähige Indizien für einen solchen Sachverhalt darlegen. Die bloße Behauptung einer gewerblichen Tätigkeit des Antragsgegners genüge nicht.

Unter Berufung auf die Ausführungen des Landgerichts stellt das OLG Hamburg klar, dass die Vorschrift des § 104 a UrhG nicht nur eine täterschaftliche Begehung, sondern auch eine Verantwortlichkeit als Störer umfasse.

[IUM/ct]

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