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22.05.2014; 10:18 Uhr
BGH: Veröffentlichung von Informationen über Prominententochter zulässig
Durch wiederholte Berichterstattung in der Vergangenheit »Anonymität verloren«

Die minderjährige Adoptivtochter des Fernsehmoderators Günther Jauch muss die ihren Namen, ihr Alter und das zu ihrem Vater bestehende Kindschaftsverhältnis preisgebende Berichterstattung über sich dulden. Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 29. April 2014 entschied der BGH erneut (siehe unten), dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen muss, wenn die Presse schon in der Vergangenheit wiederholt über sie berichtet hat (Az.: VI ZR 138/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Geklagt hatte die jüngste Adoptivtochter des Moderators und seiner Ehefrau. Anlässlich eines Auftritts ihres Vaters im Rahmen des sogenannten »Zeitcampus« in der Frankfurter Goethe-Universität berichtete die Zeitschrift »Frau im Spiegel« in ihrer Juli-Ausgabe aus dem Jahr 2011 und erwähnte dabei auch die Familie des Fernsehmoderators, worin die Klägerin mit Vornamen, Alter und Kindschaftsverhältnis zu ihrem Vater genannt wurde. Die Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage statt. Auf die Revision des beklagtes Verlages hat der BGH nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 

Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkietsrechts der Klägerin sei vorliegend aber nicht rechtswidrig. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die in der angegriffenen Berichterstattung mitgeteilten Informationen über die Klägerin bereits vor der Veröffentlichung einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren. Im vorliegenden Fall waren in den Jahren 2000, 2001, 2006 bis 2009 und 2011 jedenfalls zwölf Pressebereichte erschienen, in denen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den prominenten Vater der Klägerin ihr Vorname, Alter und Abstammung mitgeteilt wurden. Dadurch habe die Klägerin ihre Anonymität vor der angegriffenen Berichterstattung verloren.

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