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18.06.2014; 10:15 Uhr
USA: Sherlock Holmes Geschichten in den USA größtenteils gemeinfrei
Keine Rückwirkung des verlängerten Copyright-Schutzes auf ältere Geschichten

Die Erben des Erfinders der Romanfigur »Sherlock Holmes«, Sir Arthur Conan Doyle, sind mit ihrer Copyright-Klage vor einem US-Gericht gescheitert. Dieses hat entschieden, dass die vor 1923 erschienen Geschichten über Sherlock Holmes in den USA keinem Copyright mehr unterliegen und gemeinfrei sind. Dies berichtet »Heise Online« unter Berufung auf US-Medien. 

Problematisch war der Sachverhalt aus dem Grund, dass bis zum Jahr 1998 der Urheberrechtsschutz in den USA 75 Jahre nach Erscheinen des Werkes ablief. Für jüngere, d.h. ab 1923 erschienene Werke wurde der Urheberrechtsschutz auf 95 Jahre ausgeweitet. Die Kläger argumentierten, die Geschichten über Sherlock Holmes und Dr. Watson begründeten einen einheitlichen Kanon, weswegen sich der längere Urheberrechtsschutz rückwirkend auch auf die vor 1923 erschienenen Geschichten erstrecken müsse. Das Gericht folgte dem nicht. Den Klägern bleibt die Möglichkeit der Berufung. 

Dokumente:

[IUM/ct]

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