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01.07.2014; 10:26 Uhr
BGH verneint Auskunftsanspruch gegen Betreiber eines Bewertungsportals
Daten eines anonymen Online-Kritikers müssen nicht preisgegeben werden

Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter von dem Betreiber eines Internetportals keine Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann (Az.: VI ZR 345/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

In dem Rechtsstreit zwischen einem Arzt und dem Bewertungsportal »Sanego« ging es um die Frage, ob der Betreiber eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht, die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten eines Nutzers herausgeben muss, der wiederholt verschiedene unwahre Tatsachenbehauptungen gegen einen Arzt verbreitet hat. Die Vorinstanzen gaben dem in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Kläger Recht und bejahten den geltend gemachten Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB. Das Berufungsgericht ging in der Entscheidungsbegründung davon aus, dass § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen haben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, die Anwendung des allgemeinen Auskunftsanspruchs nicht ausschließe. 

Die gegen diese Entscheidung des OLG eingelegte Revision der Beklagten hatte Erfolg. »Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage i.S.d. § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruches wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln«, so der BGH laut heutiger Pressemitteilung. Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke insbesondere nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift komme außerhalb des TMG nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, so der BGH, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien beziehe. Eine solche Regelung habe der Gesetzgeber bisher - bewusst -  nicht geschaffen. 

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