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11.07.2014; 09:39 Uhr
BGH: GEMA darf bestimmte Programme von der Verrechnung ausschließen
Ansprüche auf Abrechnung und Ausschüttung im Klagewege durchsetzbar

In dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22. Januar 2014 hat der I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die GEMA berechtigt ist, Programme von der Verrechnung auszuschließen, wenn sie durch Bericht ihrer Kontrolleure nachweist, dass Programmveranstaltungen nicht den Tatsachen entsprechen. Ferner ist sie befugt, auch andere von diesem Veranstalter eingereichte Programme von der Verrechnung eines Geschäftsjahres zurückzustellen, bis der Veranstalter die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachgewiesen hat (Az.: I ZR 110/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der Kläger, der als Einzelkaufmann einen Musikverlag betreibt, hatte der GEMA auf der Grundlage eines im Jahr 2004 abgeschlossenen Berechtigungsvertrages die Nutzungsrechte an den von ihm verlegten Musikwerken zur Auswertung eingeräumt. Eine Konzertdirektion hatte 2006 insgesamt 130 Musikfolgen (Programme) von Hintergrundmusik zur Verrechnung eingereicht. Jedes dieser Prgramme enthielt auch Klavierstücke, die im Musikverlag des Klägers erschienen sind. Die GEMA hatte Zweifel an der Richtigkeit von wesentlichen Programmbestandteilen und hat die Musikfolgen daher von der Abrechnung ausgeschlossen oder zurückgestellt. Hiergegen wehrte sich der Kläger und wollte festgestellt wissen, dass die GEMA zur Abrechnung und Ausschüttung für 2006 verpflichtet ist.

Anders als das Berufungsgericht hat der BGH entschieden, dass der berechtigte Ausschluss oder die berechtigte Zurückstellung der Musikfolgen nicht gleichsam dazu führen, dass die GEMA auch nicht zur Vornahme von Abrechnungen und zur Ausschüttung von Wertungszuschlägen verpflichtet sei. Der Ausschluss oder die Zurückstellung eines Programms von der Verrechnung stehe einer Durchsetzung von Ansprüchen auf Abrechnung und Ausschüttung auf dem Klagewege nicht entgegen, so der BGH. Die Berechtigten seien nicht gehindert einen Anspruch auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen geltend zu machen und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anderweitig nachzuweisen. Insbesondere stehe es den Berchtigten frei, die Richtigkeit der Angaben in von der Verrechnung ausgeschlossenen oder zurückgestellten Programmen unter Beweis zu stellen.  

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