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28.10.2014; 17:06 Uhr
BGH: Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Datenbank-Richtlinie auf topographische Karten
EUGH soll Anforderungen an die Unabhängigkeit der Elemente i. S. d. Richtlinie klären

Kläger ist der Freistaat Bayern, der durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation topographische flächendeckende Landkarten für das gesamte Bundesland Bayern im Maßstab 1 : 50.000 (sogenannte TK 50) herausgibt. Beklagter ist ein Verlag, der u.a. Atlanten, Tourenbücher und thematische Karten herausgibt.

Der Freistaat Bayern beanstandet u.a., der Beklagte habe zur Erstellung seines Kartenmaterials in sechs Karten die TK 50-Karten des Klägers genutzt und die diesen zugrundeliegenden Daten übernommen. Er verlangt Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie di e Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.

Das LG München verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von sechs Karten sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich dieser Karten und stellte die Schadensersatzpflicht fest (LG München, Urteil vom 20. September 2012, Az.: 7 O 18006/07; ZUM-RD 2013, 277). Die Revision ließ das Berufungsgericht nur im Hinblick auf die auf den Schutz von Datenbanken nach §§87aff. UrhG gestützten Ansprüche zu (OLG München, Urteil vom 13 Juni 2013, Az.: 29 U 4267/12; ZUM-RD 2013, 545). Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) hängt der Erfolg der Revision von der Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) ab. Insbesondere sei nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit der Elemente nach dieser Bestimmung zu stellen sind. Die Frage, ob die aus dem jeweiligen Kartenmaterial des Klägers entnommenen Daten, welche die Beschaffenheit bestimmter Punkte der Erdoberfläche beschreiben, unabhängige Elemente im Sinne der Richtlinie sind, sei umstritten.

Daher setzt der BGH das Verfahren aus und legt dem EUGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

»Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebe nden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?«

(BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 138/13 »TK 50«; Veröffentlichung in ZUM-RD folgt).

[IUM/fs]

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