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28.10.2014; 17:02 Uhr
BVerfG: Zu den Anforderungen für die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen
Gesteigertes öffentliches Interesse und starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung im Grundsatz ausreichend

Beschwerdeführer ist der Redakteur einer Tageszeitung. Im September 2013 bat er den Bundesnachrichtendienst (BND) um Auskünfte über den Export von Gütern nach Syrien. Letztere könnten für die Herstellung von Waffen geeignet sein. Der BND verweigerte die Auskunft: Er berichte dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags; zudem tage der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich. Im Oktober 2013 suchte der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim BVerwG nach. Dieses lehnte mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 in erstinstanzlicher Zuständigkeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (ZUM 2014, 537). 

In einer Pressemitteilung vom 28. Oktober 2014 teilt das BVerfG den Beschluss vom 8. September 2014 mit. An die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen dürften keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Im Grundsatz genüge es nach Art. 19 Abs. 4 GG, den Eilrechtsschutz zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Eine Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle greife jedoch in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein. 

Die Verfassungsbeschwerde des Journalisten habe die Kammer dennoch nicht zur Entscheidung angenommen. Er habe die Eilbedürftigkeit seines Antrags vor den Verwaltungsgerichten nicht hinreichend dargelegt. 

(Az.: 1 BvR 23/14; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

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[IUM/fs]

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