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31.10.2014; 15:30 Uhr
Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes treten zum 1. November 2014 in Kraft
Strengere Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 enthält in Art. 1 Bestimmungen zur Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Diese treten größtenteils am 1. November 2014 in Kraft.

Dadurch solle auch die Praxis einiger Inkassobüros, Briefe mit willkürlichen Forderungen und ohne Nennung des Auftraggebers an »Filesharer« zu schicken, unterbunden werden.

Die gesetzlichen Änderungen sehen vor allem weitergehende Informationspflichten vor. Angegeben werden müssten der Name oder die Firma des Auftraggebers und der Forderungsgrund; bei Verträgen müsse der Vertragsgegenstand konkret dargelegt und das Datum des Vertragsabschlusses genannt werden.

Dokumente:

[IUM/fs]

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