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07.11.2014; 13:38 Uhr
BGH: Werbeaussagen »Olympische Preise« und »Olympia-Rabatt« keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele
Olympia-Schutzgesetz verbietet nur Werbung, welche die Wertschätzung der Olympischen Spiele auf andere Waren oder Dienstleistungen überträgt

2008 mahnte der Kläger – der Deutsche Olympische Sportbund e.V. - die Beklagte ab; sie hatte auf einer Internetplattform mit den Angaben »Olympische Preise« und »Olympia-Rabatt« für Kontaktlinsen geworben. Die Beklagte gab die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ab. Sie weigerte sich allerdings, die geltend gemachten Ab-mahnkosten zu begleichen. 

Das LG Kiel wies die Forderung des Klägers nach Zahlung der Kosten nebst Zinsen ab (LG Kiel, BeckRS 2012, 17250). Das Berufungsgericht hingegen gab ihr statt: Es erkannte dem Kläger den Ersatz der Abmahnkosten als Aufwendungsersatz nach den § 683 Satz 1, § 670 BGB zu. Zudem hielt es die Abmahnung für berechtigt, weil die Verwendung der fraglichen Begriffe in der Werbung der Beklagten gegen § 3 Abs. 2 OlympSchG verstoße. Nach Ansicht des OLG nutzt die Werbung der Beklagten durch einen Imagetransfer in unlauterer Weise die Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung aus (OLG Schleswig, BeckRS 2013, 14380).

Mit seiner Entscheidung hebt der I. Zivilsenat des BGH das Urteil des OLG Schleswig auf (Az.: I ZR 131/13). Er verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. 

U.a. führt der BGH aus, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen zu weiten Schutzumfang der Norm angenommen habe. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, § 3 Abs. 2 OlympSchG ziele auf das Verbot einer Werbung, in der die olympischen Bezeichnungen bewusst aufgrund der mit ihnen verbundenen positiven Assoziationen als Werbeträger eingesetzt würden. Der BGH bestätigt allerdings, dass die vom Beklagten gegen das Olympia-Schutzgesetz geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken unbegründet waren. 

Der Leitsatz des BGH lautet wie folgt:

Ȥ 3 Abs. 2 OlympSchG

a) Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot.

b) Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt.

c) Die Verwendung der Aussagen ›Olympische Preise‹ und ›Olympia-Rabatt‹ als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar.«

(BGH, Urteil vom 15. Mai 2014, Az.: I ZR 131/13 - »Olympia-Rabatt«; OLG Schleswig; LG Kiel) (eingestellt am 7. November 2014)

[IUM/fs]

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