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10.11.2014; 17:03 Uhr
BGH: Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten in Online-Ärzte-Bewertungsportal
Informationsinteressen der Nutzer größer als schutzwürdige Interessen des Betroffenen

Die Beklagte ist Betreiberin des Portals »www.jameda.de«, auf dem Internetnutzer nach Ärzten suchen und Ärzte bewerten können. Auf der Website stehen neben Bewertungen auch sogenannte Basisdaten zur Verfügung: Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten des jeweiligen Arztes. Der Kläger, ein niedergelassener Gynäkologe, ist in dem Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. 2012 wurden über ihn drei Bewertungen mit den Titeln »Toller Arzt – sehr empfehlenswert«, »na ja…« sowie »Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!« veröffentlicht. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Veröffentlichung aller ihn betreffenden Daten auf der Internetseite zu unterlassen und sein Profil vollständig zu löschen. Er stützt sich dabei auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestanden die geltend gemachten Ansprüche nicht: Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Daher sei die Beklagte nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten des Klägers berechtigt. (AG München, Urteil vom 12. Oktober 2012, Az.: 158 C 13912/12; LG München I, Urteil vom 19. Juli 2013, Az.: 30 S 24145/12).

Mit erst jetzt veröffentlichtem Urteil vom 23. September 2014 weist der BGH die Revision des Klägers gegen das Urteil des LG München zurück.

Das Berufungsgericht habe zu Recht die geltend gemachten Ansprüche, die auf der Internetseite veröffentlichten Daten zu löschen und die Veröffentlichung eines »Persönlichkeitsprofils« des Klägers zu unterlassen, für nicht gegeben erachtet. U.a. hebt der BGH die Notwendigkeit hervor, zwischen dem Schutz des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit auf der anderen abzuwägen. Dabei müsse auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts berücksichtigt werden. »Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt, macht den Austausch über Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als Portaltalbetreiberin also ›unverzichtbare Mittlerperson‹«, betont der BGH.

Das Berufungsgericht habe richtig entschieden, dass die Interessen des Klägers am Ausschluss der Speicherung der streitgegenständlichen Daten die Interessen der Beklagten und Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbunden Datenspeicherung nicht überwiegen. 

(BGH, Urteil vom 23. September 2014; Az.: VI ZR 358/13)

 

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