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14.11.2014; 15:22 Uhr
OLG Saarbrücken: Störerhaftung eines Domain-Registrars bei konkretem Hinweis auf Rechtsverletzungen
Mögliche Pflicht zur Dekonnektierung der gesamten Domain bei Inaktivität des Inhabers

Hintergrund ist ein Streit zwischen der Verfügungsklägerin, einem deutschen Tonträgerhersteller, und der Verfügungsbeklagten, die u.a. den Vertrieb und die Verwaltung von Domains anbietet. Die Verfügungsbeklagte ist Registrar der umstrittenen Domain, einer der weltgrößten BitTorrent-Webseiten der Welt. Die Verfügungsklägerin machte den Registrar mehrmals auf eine Verletzung von Verwertungsrechten aufmerksam. Das betreffende Schreiben leitete die Verfügungsbeklagte an ihren Kunden mit Bitte um Weiterleitung an den Inhaber der Domain weiter. Weil letzterer die Rechtsverletzungen nicht beendete, mahnte die Verfügungsklägerin den Registrar ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. 

Da der Registrar ablehnte, erging auf Antrag der Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung. Auf den Widerspruch des Registrars bestätigte das LG Saarbrücken die einstweilige Verfügung (LG Saarbrücken, Urteil vom 15. Januar 2014, Az.: 7 O 82/13, vgl. ZUM-RD 2014, 449).

Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 weist das OLG Saarbrücken die Berufung des Registrars zurück und bestätigt dessen Störerhaftung auf Unterlassung (OLG Saarland, Urteil vom 22. Oktober 2014, Az.: 1 U 25/14; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Der Registrar müsse es auf der Grundlage der Störerhaftung unterlassen, »es Dritten zu ermöglichen, das streitgegenstandliche Musikalbum mittels der BitTorrent-Suchseite und/oder des BitTorrent-Trackers unter den im Verfügungsantrag aufgeführten URLs zu vervielfältigen und/oder zugänglich zu machen.« Er habe die Möglichkeit gehabt, die Rechteverletzung durch Dekonnektierung der Domain zu verhindern. Die ihm als Störer obliegenden Prüf- und Handlungspflichten habe er verletzt: Nach den Hinweisen der Verfügungsklägerin auf Urheberrechtsverletzungen habe er nicht alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

Allerdings betont das Gericht, dass der Registrar keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der von ihm registrierten und verwalteten Domains habe: Er selbst habe die Inhalte nicht ins Netz gestellt und stelle nicht die für die Speicherung erforderlichen Server bereit.

Die Tatsache, dass von einer Sperrung sämtliche über die Domain erreichbaren Musiktitel betroffen sind, von denen nicht feststeht, dass sie dort illegal veröffentlicht werden, begründe ebenfalls keine Unzumutbarkeit. Der Registrant könne »die Sperrung dadurch aufheben [...] lassen, dass er sich der Verfügungsbeklagten gegenüber verpflichtet, die beanstandeten urheberrechtsverletzenden Inhalte« zu löschen.

Dokumente:

[IUM/fs]

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