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26.11.2014; 15:46 Uhr
OVG Münster (NRW): Vodafone muss BNetzA nicht über Kundendaten zu dynamischen IP-Adressen informieren
TKG bietet keine gesetzliche Grundlage für Ermittlung und Speicherung der Daten im Strafverfolgungsinteresse

Klägerin ist die Vodafone GmbH. Ihre Klage richtet sich gegen die Bundesnetzagentur (BNetzA). Letztere hatte von Vodafone verlangt, ihr im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens im Bereich der Internetkriminalität Auskünfte über zu dynamischen IP-Adressen gehörende Kundendaten zu erteilen. Vodafone ist der Ansicht, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) keine gesetzliche Grundlage für die Herausgabe der Daten ihrer Kunden bietet.

Laut Medienberichten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Vodafones Sichtweise am 10. November 2014 bestätigt. Das TKG sehe keine Verpflichtung für Dienstanbieter vor, Auskünfte zu erteilen. »Verpflichtungen können sich nur aus den Fachgesetzen der Sicherheitsbehörden ergeben, die dann auch von diesen Behörden durchzusetzen wären. Ob Vodafone unabhängig davon überhaupt berechtigt wäre, die angefragten Daten zu ermitteln, war für das OVG nicht entscheidungserheblich«, erklärt RA Dr. Axel Spies.

(OVG NRW, Urteil vom 10. November 2014, Az.: 13 A 1973/13)

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