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27.11.2014; 15:19 Uhr
LG Frankenthal: Keine Werknutzung bei Anbieten von kaputter, unvollständiger Datei zum Herunterladen
Begründeter Zweifel an korrekter Erfassung der Daten eines Internetanschlusses bei Nutzung veralteter Erfassungs-Software

Die Verfügungsklägerin ist die angebliche Produzentin und alleinige Rechteinhaberin eines Films. Diese Rechte macht sie gegen den Verfügungsbeklagten geltend. Das LG München I gestattete der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Auskunft über die Daten zu der angeblichen IP-Adresse des Verfügungsbeklagten zu erteilen. Neben dem Verfü-gungsbeklagten nutzen den Internetanschluss noch drei weitere erwachsene Familien- und Hausangehörige. Diese versicherten gegenüber dem Verfügungsbeklagten, den strittigen Film weder heruntergeladen noch zum Herunterladen zur Verfügung gestellt zu haben. Die Verfügungsklägerin macht geltend, der Verfügungsbeklagte habe den Film ohne Erlaubnis der Verfügungsklägerin im Internet zum Herunterladen angeboten. Dies habe eine Firma im Auftrag der Verfügungsklägerin ermittelt.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ die Kammer eine einstweilige Verfügung. Dagegen legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein. Er macht u.a. gelten, dass die von der Verfügungsklägerin durchgeführten Ermittlungen fehlerhaft gewesen seien. Sie würden keinen Schluss auf eine Zurverfügungstellung unter seiner IP-Adresse zulassen: U.a. habe die Verfügungsklägerin nicht die aktuellste Version des für die Ermittlung genutzten Programms verwendet. Zudem sei er weder Täter noch Störer. 

Mit Urteil vom 30. September 2014 hebt das LG Frankenthal die einstweilige Verfügung auf und weist den Antrag zurück. 

U.a. sei ein sicherer Schluss von der angebotenen Datei zur IP-Adresse des Verfügungsbeklagten bereits aus technischen Gründen nicht möglich. Zur Ermittlung dieser Daten habe die Verfügungsklägerin eine veraltete Version des Ermittlungsprogramms »FileGuard« verwendet. Auch habe die Verfügungsklägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, »dass der Verfügungsbeklagte tatsächlich eine vollständige und lauffähige, den streitgegenständlichen Film beinhaltendende Datei zum Upload bereitgestellt hat. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist regelmäßig nämlich nicht lauffähig und führt nicht dazu, dass auch nur Teile des Werks genutzt werden könnten«. Es handle sich also um »Datenmüll«. Würde über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, sei eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen könnten. Seiner sekundären Darlegungslast sei der Verfügungsbeklagte nachgekommen. 

(LG Frankenthal, Urteil vom 30. September 2014, Az.: 6 O 518/13)

[IUM/fs]

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