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28.11.2014; 14:35 Uhr
BGH: § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG schützt u.a. gegen Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Videospiele
Schutzmaßnahmen müssen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren

Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. die Videospiel-Konsole »Nintendo DS« und zahlreiche Videospiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele bietet sie ausschließlich auf besonderen, nur für die »Nintendo-DS«-Konsole passenden Speicherkarten an. Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Konsole an. Mit Hilfe der Adapter können Nutzer im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Nach Ansicht der Klägerin stellt der Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG dar. Sie klagt auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das Landgericht gab der Klage statt (LG München I, Urteil vom 14. Oktober 2009, Az.: 21 O 22196/08; ZUM-RD 2010, 159). Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos (OLG München, Urteil vom 9. Juni 2011, Az.: 6 U 5037/09; ZUM 2013, 806). 

Laut Pressemitteilung hat der BGH auf die Revision der Beklagten am 27. November 2014 das Berufungsurteil weitgehend aufgehoben. Er weist die Sache an das Berufungsgericht zurück.

§ 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG verbiete u.a. den Verkauf von Vorrichtungen, die hauptsächlich hergestellt würden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen. Auch technische Maßnahmen zum Schutz für Videospiele fielen unter diese Bestimmung. »Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bildet den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter; die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter treten demgegenüber eindeutig in den Hintergrund.« Allerdings müsse geprüft werden, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Legale Nutzungsmöglichkeiten dürften nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden.

(BGH, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11 »Videospielkonsolen II«; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt)

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