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03.12.2014; 15:37 Uhr
LG Köln: Militärische Lageberichte können durch das Urheberrecht geschützt sein
Veröffentlichung nicht durch Schranken oder Meinungsfreiheit gerechtfertigt

Klägerin ist das Bundesministerium für Verteidigung. Wöchentlich unterrichtet die Klägerin das Parlament über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen. Diese Lageberichte sind als Verschlusssache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. 

2012 beantragte die Beklagte, die Westdeutsche Allgemeine Zeitung, die Einsichtnahme in Lageberichte über die Auslandseinsätze der Bundeswehr innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Der Antrag wurde unter Hinweis auf die Sicherheitsrelevanz des Materials abgelehnt.

Auf der Klägerin unbekannte Weise gelangte die Beklagte an einige Lageberichte. Diese veröffentlicht sie seit 2012 im Internet. Die Klägerin mahnte die Beklagte unter Verweis auf eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts ab und forderte sie zur Löschung der Inhalte auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.

Die Klägerin macht ausschließliche Nutzungsrechte an den Lageberichten geltend. Zudem berge die Kenntnis der darin enthaltenen Informationen die Gefahr, dass diese Informationen gegnerischen Kräften bekannt würden. Nach Ansicht der Beklagten sind die Lageberichte nicht urheberrechtlich schutzfähig. In jedem Fall sei die Nutzung durch urheberrechtliche Schranken gerechtfertigt.

Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 verurteilt das LG Köln die Beklagte, die Veröffentlichung und/oder Vervielfältigung der Lageberichte zu unterlassen. 

U.a. führt das LG aus, dass die Lageberichte als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzfähig seien. Die Berichte seien keine amtlichen Werke und würden einen hinreichenden Grad an geistiger Schöpfungshöhe aufweisen. »Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheitlich in allen [Berichten] einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist. Gerade der Umstand, dass die einzelnen [Berichte] alle diesem Muster folgen, zeigt, dass hier ein einheitliches gestalterisches Konzept zugrunde liegt.«

Die Veröffentlichung sei weder als Zitat und/oder Berichterstattung über Tagesereignisse noch durch die Presse- oder Meinungsfreiheit gerechtfertigt. 

Eine Berichterstattung über Tagesereignisse liege schon deshalb nicht vor, weil es an einem Berichterstattungselement fehle. »Vielmehr beschränkt sich das Internetportal der Beklagten weitestgehend darauf, die [Berichte] in systematisierter Form einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Eine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen [Berichte] findet indes nicht statt.«

(LG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2014, Az.: 14 O 333/13)

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