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14.12.2014; 11:18 Uhr
VG Gießen: Klage gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen
Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungsgemäß - keine Vorlage an Bundesverfassungsgericht

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die Verfassung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen (VG Gießen) durch Urteil vom 10. Dezember 2014 und wies damit eine Klage gegen den Hessischen Rundfunk ab (Az.: 5 K 237/14.GI - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Einer Pressemitteilung des VG Gießen vom selben Tag zufolge handelt es sich nach Ansicht der Richter bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, da er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sei nicht gegeben. Im Fall hatte der Kläger gerügt, er müsse den vollen Beitrag zahlen, obwohl er lediglich Empfangsmöglichkeiten für Radio- und nicht für Fernsehdarbietungen bereithalte. In diesem Bereich sei der Gesetzgeber aber in weitem Umfang zur Typisierung und Generalisierung berechtigt, so die Richter.

Auch eine Verletzung der Grundrechte des Klägers hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Bekenntnisfreiheit sei durch den Rundfunkbeitrag nicht gegeben. Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sahen die Richter daher ab.

Mit der Entscheidung hat sich das VG Gießen der bisherigen Rechtsprechung zur Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags angeschlossen (siehe hierzu Bayerischer Verfassungsgerichtshof ZUM-RD 2014, 404, Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ZUM 2014, 687 sowie zuletzt das VG Hannover Az. 7 A 6504/13 u.a. - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

 

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