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03.02.2015; 20:53 Uhr
BGH entscheidet zur Urhebervermutung bei Fotografien im Internet
Urhebervermutung kann dadurch begründet werden, dass eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird

Fotografien, die in das Internet gestellt werden, sind Vervielfältigungsstücke von Lichtbildern im Sinne des § 10 Abs. 1 UrhG, i.V.m. § 72 Abs. 1 UrhG. Damit kann die Vermutung der Urheberschaft dadurch begründet werden, dass eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 18. September 2014 entschieden (Az.: I ZR 76/13, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall verkauft der Kläger unter der Bezeichnung »CT-Paradies« über die Internetseite »www.ct-paradies.de« sogenannte »Cherished Teddies« (Sammelfiguren in Form von Teddybären). Die Beklagte vertreibt über die Internetplattform eBay ebenfalls solche Sammelfiguren. Eine Mitarbeiterin der Beklagten hat Lichtbilder dieser Teddies, die sie über eine Bildersuche bei Google gefunden hatte, zur Illustration der eBay-Angebote der Beklagten verwendet. Trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Beendigung der Verkaufsaktion waren die Bilder noch über die Suchfunktionen »erweiterte Suche« oder »beobachtete Artikel« unter der Rubrik »beendete Auktionen« abrufbar. Nach erneuter Abmahnung gab die Beklagte wiederum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. 

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro, Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 Euro und auf Erstattung der Kosten der beiden Abmahnungen in Höhe von insgesamt 3.670,50 Euro verklagt. Er habe die streitgegenständlichen Abbildungen (über 50 Stück) im Jahr 2010 angefertigt. In erster Instanz wurden dem Kläger unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Schadensersatzes von 1.020 Euro zur Zahlung einen restlichen Schadensersatz von 20 Euro sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.670,50 Euro zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen (LG Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 2012 - Az.: 3 O 10537/11). Das OLG Nürnberg wies die daraufhin eingelegte Berufung des Klägers mit der Begründung zurück, es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger Urheber der streitgegenständlichen Lichtbilder sei (Urteil vom 9. April 2013, Az.: 3 U 1593/12). Der Kläger könne die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG nicht für sich in Anspruch nehmen. Das OLG ist zum einen der Ansicht, dass es sich bei den vom Kläger in das Internet gestellten Fotografien nicht um körperliche Werkexemplare handelt. Daneben greife die Urhebervermutung aber schon deshalb nicht, weil die Bezeichnung »CT-Paradies«, mit der die Lichtbilder bezeichnet seien, weder der Name noch der Deckname des Klägers und auch kein Künstlerzeichen sei.

Anders sah dies der erste Senat des BGH. Nach dem Urteil vom September 2014 kann die Vermutung der Urheberschaft dadurch begründet werden, dass eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird. Das Einstellen eines Werkes in das Internet setze eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 2 UrhG - also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks gem. § 16 Abs. 1 UrhG - des Werkes voraus. Der Umstand, dass in das Internet eingestellte Werke darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht würden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG nicht erfülle, stehe einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. Allerdings lasse die Angabe »CT-Paradies« inhaltlich nicht erkennen, dass sie den Kläger als Lichtbildner der Fotografien bezeichnet. 

Anders als von der Berufungsinstanz begründet ergebe sich dies aber nicht schon daraus, dass es sich bei dieser Bezeichnung nicht um den bürgerlichen Namen, einen Decknamen oder ein Künstlerzeichen des Klägers handelt. Auch andere Angaben könnten inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen. Die Angabe »CT-Paradies« bezeichne den Kläger jedoch deshalb nicht in der üblichen Weise als Lichtbildner der Fotografien, weil der Verkehr darin nicht die Angabe einer natürlichen Person sehe. Voraussetzung einer Urheberbezeichnung sei nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen sei, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden werde.

Hinsichtlich der Anforderungen an die aus der Unterlassungserklärung folgende Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung des Verletzungszustands stellt der BGH klar, dass diese nicht nur die Unterlassung der Handlung erfasst, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Er müsse im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf den Betreiber der Internetplattform eBay einwirken, um diesen zu einem Entfernen der unter der Rubrik »beendete Auktionen« weiterhin öffentlich zugänglichen Lichtbilder zu veranlassen. Der Unterlassungsschuldner habe zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen könne.

[IUM/kr]

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