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03.02.2015; 22:46 Uhr
BGH weist Unterlassungsanspruch von Udo Walz gegen die »BILD«-Zeitung zurück
Medien können selbst entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses - auch unter dem Gesichtspunkt des »Aufmachers« - wert halten und was nicht

Udo Walz hat gegen die »BILD«-Zeitung keinen Anspruch auf Unterlassung dahingehend, ihn namentlich im Rahmen der Berichterstattung über die Festnahme eines seiner ehemaligen Angestellten und Mitgliedern der »Hells Angels« zu erwähnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 3. Februar 2015 veröffentlichten Urteil vom 13. Januar 2015 (Az.: VI ZR 286/13 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden. Die Karlsruher Richter sahen in der streitgegenständlichen Berichterstattung keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Star-Friseurs. Die »BILD«-Zeitung sowie das Internetportal »www.bild.de« hatten im März 2012 unter der Überschrift »Filialleiter von Udo Walz mit Hells Angels verhaftet« einen Artikel veröffentlicht, in dem darüber berichtet wurde, wie ein damals Angestellter von Herrn Walz mit einem Freund und zwei Mitgliedern der Gruppierung »Hells Angels« wegen des Vorwurfs der versuchten schweren räuberischen Erpressung verhaftet worden sei. 

Der Artikel las sich unter anderem wie folgt: »Als Filialleiter bei Promi-Friseur Udo Walz (67) frisiert Benjamin S. (26) die Reichen und Schönen. Jetzt verhaftete das SEK den Kudamm-Geschäftsführer, einen Freund (29) und zwei »Hells Angels«-Rocker (25, 29)! Der Vorwurf: versuchte schwere räuberische Erpressung. ... Was hat der Figaro bloß mit den Rockern zu tun?«

Der Friseur beklagte, er müsse nicht für die Presseunternehmen als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herhalten. In den ersten zwei Instanzen erhielt der Kläger Recht (LG Berlin vom 30. Oktober 2012 - Az.: 27 O 425/12; KG Berlin vom 29. Juli 2013 - Az.: 10 U 182/12). 

Obwohl die Namensnennung lediglich die Sozialsphäre des Klägers betraf und sich die Berichterstattung auf wahre Tatsachen bezog, sahen die Richter hierin einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Grund hierfür sei die unzulässige Prangerwirkung, die die Veröffentlichung entfalte, auch wenn der Kläger letztlich positiv dargestellt werde. Denn der Kläger und insbesondere das unter seinem Namen firmierende Geschäft würden in einen Zusammenhang mit einer der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Gruppierung gebracht, was geeignet sei, den Kläger und seine geschäftliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.

Anders entschied nun der BGH. Zwar nahmen die Richter hier auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers an. Dieser war nach Ansicht des 6. Senats allerdings nicht rechtswidrig. Die angegriffene Berichterstattung wahrer Tatsachen belaste den Kläger nur in seiner Sozialspähre und auch hier nur in geringem Maße. Insbesondere drohten weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung. In dem angegriffenen Aritkel werde in keiner Weise behauptet, der Kläger sei in das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen in irgendeiner Weise involviert gewesen. Auch der Umstand, wonach der Kläger von Kunden auf die im Artikel thematisierten Vorgänge angesprochen worden sei, ginge über eine bloße Unannehmlichkeit nicht hinaus.

Auch die Tatsache, dass über die Festnahme des Benjamin S. auch ohne die Nennung des Namens »Udo Walz« hätte berichtet werden können, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es gehöre zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses - auch unter dem Gesichtspunkt des »Aufmachers« - wert halten und was nicht.

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[IUM/kr]

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