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09.02.2015; 10:36 Uhr
BGH entscheidet zur konkludenten Einwilligung bei Veröffentlichung von Fotos auf Eventportal
konkret: Foto einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Zigaretten anbietet

Muss einer Hostess sowohl durch die Art der Veranstaltung, auf der sie tätig ist, als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen ist und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht ist, so kann von einer konkludenten Einwilligung der Hostess zur Veröffentlichung im Sinne des § 22 S. 1 KUG ausgegangen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 11. November 2014 entschieden (Az.: VI ZR 9/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Nach Ansicht der karlsruher Richter hätten die auf der Veranstaltung anwesenden Medienvertreter die Tätigkeit der Hostess unter den Umständen des Streitfalls nur dahin verstehen können, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers ihres Arbeitgebers einverstanden war.

Im Fall hatte sich eine Hostess gegen die Veröffentlichung eines Fotos ihrer Person auf einem Internetportal gewehrt, auf dem Fotos von Veranstaltungen gezeigt werden. Unter anderem sind auf der Seite auch Fotos der Veranstaltung »Casting Company-Abriss-Party« zu finden, deren Gastgeber der aus der Fernsehserie »Germany's next Topmodel« bekannt gewordene S. war und auf der die Abgebildete als Hostess tätig war. Das Foto zeigt sie wie sie im Auftrag ihres Arbeitgebers auf der Veranstaltung einem Gast aus einem Korb Zigaretten anbietet.

Während die erste Instanz der Klage stattgegeben hatte (AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 4. Juli 2013, Az.: 12 C 383/12), hielt das LG Berlin (Entscheidung vom 17.12.2013, Az.: 27 S 13/13) die Veröffentlichung des Bildes für rechtmäßig und stützte sich hierbei auf die Ausnahmetatbestände der § 23 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 KUG, nach denen es einer Einwilligung nicht bedarf. Anders entschied dies nun der BGH, der die Veröffentlichung nach § 22 S. 1 KUG für zulässig erachtete. Das Berufungsgericht sei zutreffend davon aufgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen sei. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts sei unter den Umständen des Streitfalles aber bereits - was das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen offen gelassen habe - von einer konkludenten Einwilligung der Hostess im Sinne des § 22 S. 1 KUG auszugehen, so dass dahinstehen könne, ob die beanstandete Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung der Hostess zulässig gewesen wäre. 

Der Abgebildeten war von ihrem Arbeitgeber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Informationsmaterial zu dem konkreten Hostessenjob ausgehändigt worden. Unter anderem war dort der Hinweis aufgeführt, dass zwar keine Interviews gegeben werden dürften, Fotos jedoch erlaubt seien. Eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers zu verweisen. Auch »Beispielbilder für die Fotodokumentation« waren dem Informationsschreiben beigefügt, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posieren. Der Abgebildeten habe danach sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein müssen, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war.

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