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16.02.2015; 20:53 Uhr
Gemeinsamen Vergütungsregeln kommt auch für einen gewissen Zeitraum vor Inkrafttreten indizielle Bedeutung zu
OLG Karlsruhe entscheidet über angemessene Vergütung für Word- und Bildbeiträge eines freien Journalisten

Gemeinsame Vergütungsregeln gem. § 36 UrhG begründen auch für Zeiträume, die kurz vor ihrem Inkrafttreten liegen, Indizwirkung hinsichtlich der Höhe einer angemessenen Vergütung gem. § 32 UrhG. Dies entschied das Oberlandesgerichts Karlsruhe laut eigener Pressemitteilung durch Urteil vom 12. Februar 2015 (Az.: 6 U 115/13 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Richter haben damit einem freien Journalisten teilweise recht gegeben, der auf ergänzende Vergütung für Wort- und Bildbeiträge geklagt hatte. Der Kläger war zwischen 2001 und Oktober 2011 als freier Mitarbeiter bei der Beklagten tätig und hat Wort- und Bildbeiträge für die Ressorts Lokales, Wirtschaft, Kultur, Sport und Geschäftliches der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung verfasst. Die vom Kläger auftragsgemäß gefertigten Text- und Bildbeiträge wurden in der Tageszeitung gedruckt und veröffentlicht. Ein schriftlicher Vertrag über den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten und das Honorar bestand zwischen den Parteien nicht. Mit seiner Klage begehrt der Journalist die Zahlung weiterer Honorare, da die gezahlten Honorare unangemessen im Sinne des § 32 UrhG seien. Hierbei beruft sich der Kläger auf die in den gemeinsamen Vergütungsregeln gem. § 36 UrhG zwischen dem Bundesverband deutscher Zeitungsverleger, dem Deutschen Journalisten-Verband und der Gewerkschaft ver.di mit Wirkung zum 1. Februar 2010 für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen festgelegten Vergütungssätze. Für die Bildhonorare gelten die nach einem Schlichtungsverfahren, das am 1. Februar 2013 endete,  zum 1. Mai 2013  in Kraft getretenen gemeinsamen Vergütungsregeln. Der Kläger erhielt für Honorare aus den Jahren 2009 bis 2011 sowohl in der ersten (LG Mannheim Urteil vom 2. August 2013 ZUM 2014, 155 veröffentlicht bei Beck Online) als auch nun in zweiter Instanz recht. Zwar seien die gemeinsamen Vergütungsregeln für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten nicht unmittelbar anwendbar. Sie entfalteten jedoch für einen gewissen Zeitraum davor indizielle Bedeutung für eine angemessene Vergütung. 

Der Kläger hatte sich hinsichtlich der angemessenen Vergütung der Bildbeiträge in erster Instanz in Ermangelung einer gemeinsamen Vergütungsregelung noch auf die Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Journalisten berufen. Diese liegen über denen des Einigungsvorschlags. Das LG Mannheim hatte die Heranziehung der Tarifverträge abgelehnt, da sie für einen anderen Personenkreis - nämlich arbeitnehmerähnliche Journalisten - gelten und sich die Interessenverbände der Journalisten im Schlichtungsverfahren gerade nicht mit ihrer Forderung durchsetzen konnten, die dort festegesetzten Fototarife auf alle Journalisten auszudehnen. Anders hat hier das OLG Köln durch Urteil vom 14. Februar 2014 entschieden (ZUM-RD 2014, 492 veröffentlicht bei Beck Online) und für die Schätzung eines angemessenen Honorars für in einer Tageszeitung veröffentlichte Fotografien eines freien Journalisten den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten herangezogen. 

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[IUM/kr]

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