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25.02.2015; 20:15 Uhr
EGMR: Verletzung von Art. 10 EKMR in schweizer Verfahren gegen Journalisten
Einsatz versteckter Kameras in diesem Fall erlaubt

Der Einsatz versteckter Kameras ist Journalisten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem richtungsweisenden Urteil am 24. Februar 2015 entschieden. Im Fall ging es um den Einsatz versteckter Kameras im Rahmen einer Reportage der Verbraucherschutz-Sendung »Kassensturz« des deutschsprachigen Schweizer Fernsehens (SF DRS) aus dem Jahr 2003 über irreführende Beratungen eines Versicherungsmaklers. Das Züricher Obergericht hatte im Februar 2009 vier Journalisten wegen der heimlichen Aufnahmen zu Geldstrafen verurteilt. Hiergegen klagten sie vor dem EGMR. Einer Pressemitteilung des Gerichtshofs vom 24. Februar 2015 zufolge gaben ihnen die Straßburger Richter mehrheitlich Recht und nahmen eine Verletzung des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EKMR) an. Das öffentliche Interesse an Informationen über angebliche dubiose Praktiken beim Verkauf von Versicherungsprodukten wiege schwerer als der Schutz der Privatsphäre des Maklers. 

Wie beck-aktuell berichtet, sahen die Richter in der Geldstrafe einen Verstoß gegen die Medien- und Meinungsfreiheit, da »Medien durch ein solches Urteil von kritischen Beiträgen abgehalten werden könnten, auch wenn sie nicht daran gehindert werden, den Beitrag auszustrahlen«. Der betroffene Makler habe eine Stellungnahme abgelehnt. »Entscheidend« war für die Richter, dass in der Sendung das Gesicht des Maklers unkenntlich gemacht und seine Stimme verfremdet worden war. Außerdem sei die Kamera außerhalb seiner Büroräume eingesetzt worden. 

Anderer Ansicht war lediglich Richter Lemmens, der eine Verletzung des Art. 10 EKMR nicht annahm. Die Begründung hierzu ist im Anhang des Urteils zu finden. 

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