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02.03.2015; 08:58 Uhr
EUGH fällt Entscheidung zur Folgerechtsvergütung bei Weiterveräußerung eines Kunstwerks
Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die zur Abführung der Folgerechtsvergütung verpflichtete Person zu bestimmen

Die Folgerechtsvergütung, die der Urheber bei dem Weiterverkauf eines Werkes der bildenden Kunst erhält, kann sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber endgültig getragen werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) durch Urteil vom 26. Februar 2015 entschieden (Az.: C-41/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Nach dem Unionsrecht sei die Folgerechtsvergütung zwar grundsätzlich durch den Veräußerer abzuführen. Die Mitgliedstaaten könnten aber unter den in der Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks genannten Vertretern des Kunstmarkts eine andere Person bestimmen.

Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung entsteht bei allen Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts (Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler) als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind. Im Fall hatte sich das Syndicat national des antiquaires (SNA) (Nationalverband der Antiquitätenhändler) gegen die allgemeinen Verkaufsbedingungen des Auktionshauses Christie's France gewehrt, wonach das Auktionshaus für bestimmte im eigenen Katalog aufgeführte Werke für Rechnung und im Namen des Veräußerers vom Erwerber den Betrag einzieht, der dem Folgerecht entspricht.

Einer Pressemitteilung des EUGH vom 26. Februar 2015 zufolge, sah das SNA hierin einen Akt unlauteren Wettbewerbs. Christie's France argumentierte dagegen, dass die Richtlinie ohne nähere Erläuterung oder Einschränkung bestimme, dass die Folgerechtsvergütung vom Veräußerer abzuführen sei und eine vertragliche Abweichung hiervon daher nicht ausschließe. Die mit dem Rechtsstreit befasste Cour de cassation (Frankreich) hatte dem EUGH die Frage vorgelegt, ob die Folgerechtsvergütung stets endgültig vom Veräußerer zu tragen sei oder ob es möglich sei, vertraglich von dieser Bestimmung abzuweichen.

Die Luxemburger Richter stellten nun fest, dass es allein in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, die Person zu bestimmen, die zur Abführung der Folgerechtsvergütung verpflichtet ist. Zwar bestimme die Richtlinie, dass die Folgerechtsvergütung grundsätzlich vom Veräußerer abzuführen sei, doch erlaube sie eine Abweichung von diesem Grundsatz und überlasse es damit den Mitgliedstaaten, unter den in der Richtlinie aufgeführten Vertretern des Kunstmarkts eine andere Person zu bestimmen, die allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung hafte. Die Person, der auf diese Weise das nationale Recht die Pflicht zur Abführung der Folgerechtsvergütung auferlege, könne mit jeder anderen Person einschließlich des Erwerbers vereinbaren, dass diese die Folgerechtsvergütung endgültig ganz oder teilweise trägt, sofern eine solche vertragliche Vereinbarung nicht die Pflichten und die Haftung beeinträchtige, die der Person, die die Folgerechtsvergütung abzuführen hat, gegenüber dem Urheber obliegen. Eine derartige Abweichung steht laut dem EUGH mit dem Ziel der Richtlinie in Einklang, Wettbewerbsverzerrungen auf dem Kunstmarkt zu beseitigen. Die Harmonisierung sei auf die nationalen Vorschriften beschränkt, die sich am unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkten. Die Person, die die Folgerechtsvergütung zu tragen hat und die Höhe selbiger seien zu bestimmen, nicht aber, wer endgültig die Kosten trage. Allerdings schließt der Gerichtshof nicht aus, dass eine solche Abweichung zu gewissen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen kann. Dies führe aber nur zu mittelbaren Auswirkungen, da sie auf vertraglichen Regelungen beruhe, die von der Zahlung der Folgerechtsvergütung unabhängig seien, für die weiterhin die Person hafte, die die Folgerechtsvergütung abzuführen habe. 

 

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