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06.03.2015; 09:50 Uhr
EUGH entscheidet über dänische Privatkopie-Abgabe auf Speicherkarten von Mobiltelefonen
Abgabe ist grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar - Umfang der vergütungspflichtigen Nutzung hat Auswirkung auf Höhe

Im Rechtsstreit zwischen der dänischen Verwertungsgesellschaft Copydan und Nokia hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) am 4. März 2015 sein Urteil gefällt (Az.: C-463/12 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Wie iRights.info am 5. März 2015 berichtet, waren zwischen der Verwertungsgesellschaft und Nokia zwei Punkte strittig. Einmal, ob die dänische Abgabe für Speicherkarten bei Mobiltelefonen überhaupt mit EU-Recht vereinbar ist. Weiter galt es zu klären, wie solche Regelungen gestaltet werden müssen.

Nach dem Urteil des EUGH ist die Abgabepflicht einer Speicherkarte für Mobiltelefone grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Karten nicht hauptsächlich dafür bestimmt seien, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen. Der Umfang der Nutzungsmöglichkeit wirke sich aber auf die Höhe der Abgabe aus. In Fällen, in denen der Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten habe, z.B. als Teil einer Lizenzgebühr, könne gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Die Abgabe könne unter Umständen ganz entfallen. Dies könne dann der Fall sein, wenn dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde. Die entsprechende Grenze zu ziehen, liege im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats.

Der Einsatz von Kopierschutz lasse eine Abgabepflicht zwar nicht entfallen, könne aber Einfluss auf die konkrete Höhe der Vergütung haben. Außerdem sei die nach der dänischen Regelung vorgesehene Unterscheidung der Ergebung einer Abgabe auf Speicherkarten, aber nicht auf interne Speicher wie sie bei MP3-Playern gegeben seien, zulässig, soweit dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Eine solche Ungleichbehandlung könnte nach Ansicht des EUGH insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsinhaber für die zu Vervielfältigungszwecken verwendbaren integrierten Komponenten, anders als für die streitgegenständlichen Wechselmedien, einen gerechten Ausgleich in anderer Form erhalten. Dies zu prüfen sei Aufgabe des vorlegenden Gerichts, dem dänischen Gerichtshof Ostre Landsret.

Weiter hatte das vorlegende Gericht die Frage gestellt, ob die Info-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, d.h. von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind, vorsieht. Unter Hinweis auf sein im Fall ACI Adam u.a. gefälltes Urteil (ZUM 2014, 573 - AC I Adam u.a./Thuiskopie und SONT) stellt der EUGH klar, dass die Abgabe nicht für Kopien von rechtswidrigen Quellen erhoben werden kann.

Außerdem war zu klären, ob es der Info-Richtlinie entspricht, wenn die Hersteller oder Importeure zur Zahlung verpflichtet werden, wenn sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt. Nach Ansicht des EUGH steht die Info-Richtlinie einer solchen Regelung nicht entgegen, soweit

erstens die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;

zweitens die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert habe, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;

drittens diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.

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