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07.04.2015; 12:17 Uhr
Urteil wegen Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger
Nicht genehmigter Screenshot einer Webseite verletzt das Leistungsschutzrecht

Die Veröffentlichung eines ungenehmigten Screenshots einer Webseite kann das Leistungsschutzrecht für Presseverleger verletzen, auch wenn dieser nur über die Direkteingabe der URL zugänglich ist. Dies hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 6. Januar 2015 entschieden (Az.: 15 O 412/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Im Fall hatte eine Fotoagentur die Klägerin abgemahnt, weil sie auf der von ihr betriebenen Webseite ein Foto veröffentlicht hatte, an dem die Fotoagentur die Rechte zu haben behauptete. Sie forderte eine Nachlizenzierung i.H.v. 240,75 Euro. In dem entsprechenden Schreiben führte die Agentur eine URL auf, unter der ein Screenshot der entsprechenden Webseite online abrufbar sei. Die Klägerin reagierte auf diese Aufforderung nicht, ging jedoch ihrerseits gegen die Fotoagentur vor. Sie sah durch eine derartige Veröffentlichung des Screenshots ihr presserechtliches Leistungsschutzrecht verletzt und mahnte die Fotoagentur unter Bezug auf den abrufbaren Screenshot wegen aus ihrer Sicht unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten vergeblich ab. Durch einstweilige Verfügung des LG Berlin ist der Agentur untersagt worden, den streitgegenständlichen Screenshot unter der in dem Aufforderungsschreiben angegebenen URL öffentlich zugänglich zu machen. Das LG Berlin bestätigte nun diese Verfügung und sprach der Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 87 f. Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 19 a UrhG zu. Bei dem Screenshot mit der Überschrift »unsere aktuellen Themen« handele es sich um ein Presseerzeugnis im Sinne des § 87 f. Abs. 2 UrhG. Es liege eine periodisch veröffentlichte Sammlung im Sinne der vorgenannten Norm vor. Die Themen der auf der Webseite veröffentlichten Beiträge richteten sich nach jeweils aktuellen gesellschaftlichen Themenkreisen. 

Danach sei die Antagstellerin Herstellerin eines Presseerzeugnisses im Sinne des § 87 f. Abs. 2 UrhG und besitze als solche nach § 87 f. Abs. 1 UrhG das auf die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG bezogene Leistungsschutzrecht. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, bei den von der Antragstellerin bereit gestellten Texten handele es sich ausschließlich um Fremdtexte betrachteten die Richter als irrelevant. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 87 f. Abs. 2 Satz 2 UrhG gelte der Inhaber des Unternehmens als Hersteller des Presseerzeugnisses. 

Nach Ansicht der Richter hat die Antragsgegnerin den Screenshot und damit einen Ausschnitt aus dem Presseerzeugnis der Antragstellerin öffentlich zugänglich gemacht, indem sie diesen auf ihrer Webseite frei und für jedermann abrufbar zumindest unter der streitgegenständlichen URL online gestellt hat. Bei Kenntnis der Ziel-URL sei es ohne weiteres möglich, den Screenshot abzurufen. Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG liege auch dann vor, wenn der Inhalt nur über die Direkteingabe der Ziel-URL - also außerhalb der »normalen« Suchfunktion - zugänglich sei. Die abstrakte Möglichkeit des Abrufes genüge, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung ankomme. Eine Rechtfertigung für das öffentliche Zugänglichmachen durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG lehnten die Richter ab. Der Zweck der öffentlichen Zugänglichmachung diene nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin der Verfolgung eigener urheberrechtlicher Ansprüche ihrerseits. Für eine solche Verfolgung sei die öffentliche Zugänglichmachung des Screenshots der Webseite der Antragstellerin jedoch nicht erforderlich.

Das Leitungsschutzrecht für Presseverlage, wodurch Verlage das Recht erhalten, künftig von Suchmaschinen und ähnlichen Diensten Lizenzgebühren für die Nutzung von Artikeln und Auszügen einzufordern, ist am 1. August 2013 in Kraft getreten (vgl. Meldung vom 22. März 2013).

Dokumente:

[IUM/kr]

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