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13.04.2015; 15:07 Uhr
OLG Dresden entscheidet zur Störerhaftung der Betreiber von Mikroblogging-Diensten
Untätigkeit trotz Kenntnis eines rechtswidrigen Beitrags begründet Störerhaftung

Die Betreiber von Mikroblogs wie Twitter haften unter Umständen für ehrenrührige oder geschäftsschädigende Einträge anonymer Nutzer. Dies entschied das OLG Dresden durch Urteil vom 1. April 2015 (Az.: 4 U 1296/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der Betreiber des sozialen Netzwerks muss danach Äußerungen von der Seite entfernen, soweit diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in einer Weise verletzen, die die Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt. Laut einem Artikel der »Legal Tribune Online« (LTO) vom 10. April 2015 müssen die Betroffenen jedoch zuvor konkret auf die Rechtsverstöße hinweisen. 

Im Fall hatte ein anonymer Nutzer ein Unternehmen in dem Mikroblog mehrfach scharf kritisiert. Die Dresdner Richter haben bei ihrer Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu Informationsportalen herangezogen (BGH vom 19. März 2015, Az. I ZR 94/13). Wie die Gerichtssprecherin Gesine Tews gegenüber »LTO« erklärte, gibt es bisher keine Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten fällen der Haftbarkeit von Mikroblogbetreibern. 

 

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