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05.06.2015; 16:03 Uhr
OVG Münster: Bushido-CD »NWA« und Video »Stress ohne Grund« müssen vom Index genommen werden
Gericht gibt Beschwerde gegen Bundesprüfstelle im Eilverfahren statt

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien durfte die CD »NWA« und das Musikvideo »Stress ohne Grund« nicht ohne weiteres auf den Index setzen. Wie das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 3. Juni 2015 entschied, müssen die Stücke wieder vom Index genommen werden (Az.: 19 B 463/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Laut einer Pressemitteilung des Gerichts desselben Tages hatte die Bundesprüfstelle nach Ansicht der Richter den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt.  

Am 5. September 2013 hatte die Bundesprüfstelle den Tonträger »NWA« und das Musikvideo »Stress ohne Grund« gestützt auf das Jugendschutzgesetz in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Hauptinterpret des Tonträger und auch des Videos ist der Rapper Shindy. Bushido ist jeweils als »featured artist« angegeben. Das Verwaltungsgericht Köln (19 L 1663/13) hatte den Eilantrag des Musikers abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte nun Erfolg. Der 19. Senat des OVG Münster stützt seine Entscheidung auf § 18 Abs. 3 Nr. 2 Jugendschutzgesetz. Danach darf ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient. Dieses Merkmal schließe eine Indizierung zwar nicht von vornherein aus, erfordere aber eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit. 

Als Teil der erforderlichen Ermittlungen der abzuwägenden Belange Jugendschutz und Kunstfreiheit gehörte nach Ansicht der Richter im Grundsatz die Anhörung derjenigen Personen, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt hätten und typischerweise in der Lage seien etwas über die in dem Kunstwerk umgesetzten Belange der Kunstfreiheit auszusagen. Die Bundesprüfstelle habe hier aber insbesondere den Hauptinterpreten Shindy überhaupt nicht angehört.

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