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14.07.2015; 16:36 Uhr
BGH entscheidet über urheberrechtliche Zulässigkeit des »Framing«
Bejahung des § 19 a UrhG hängt davon ab, ob geschützter Inhalt auf anderer Webseite ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich ist

Der Betreiber einer Internetseite begeht keine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des »Framing« in seine eigene Internetseite einbindet. Dies hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) laut Pressemitteilung des Gerichts am 9. Juli 2015 entschieden (Az.: I ZR 46/12 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Karlsruher Richter stützten sich dabei auf einen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) (ZUM 2015, 141 - veröffentlicht bei Beck Online), den der BGH in der Sache um eine Vorabentscheidung gebeten hatte (vgl. Meldung vom 16. Mai 2014; Az.: I ZR 46/12 »Die Realität«; ZUM 2013, 662 - veröffentlicht bei Beck Online).

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem kurzen Werbefilm »Die Realität«. Dieser war auf der Videoplattform YouTube abrufbar; nach der Behauptung der Klägerin allerdings ohne ihre Zustimmung. Die Beklagten hatten den Film im Wege des »Framing« auf ihre eigenen Internetseiten verlinkt. Der Werbefilm konnte mit einem Klick auf einen elektronischen Verweis vom Server der Videoplattform abgerufen und anschließend in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen (»Frame«) abgespielt werden. Bei den Beklagten handelt es sich um selbständige Handelsvertreter, die für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig sind.

Die Klägerin hat die Beklagten daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagten hatten das Video ihrer Ansicht nach unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht, § 19 a UrhG. Während das Landgericht München der Klägerin in erster Instanz Recht gab, entschied das OLG München mit Urteil vom 16. Februar 2012 (Az.: 6 U 1092/11; ZUM-RD 2013, 398) auf die Berufung der Beklagten hin, dass »Framing« keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG darstelle. 

Der BGH hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des »Framing« kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Nach dem auf das in der Sache eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Beschluss der EUGH liegt keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien (Az.: C-348/13; ZUM 2015, 141). Das gelte auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittle, dass es auf der Seite erscheine, auf der sich dieser Link befinde, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstamme.

Nach Ansicht des BGH ist den Ausführungen des EUGH zu entnehmen, dass jedoch in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach hätten die Beklagten laut der Pressemitteilung das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei YouTube eingestellt war. Dazu habe das Berufungsgericht allerdings keine Feststellungen getroffen. Daher sei das Berufungsurteil aufgehoben worden und die Sache an das OLG München zurückverwiesen worden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

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[IUM/kr]

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