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31.07.2015; 10:59 Uhr
USA: Warner/Chappell Music droht Niederlage im Urheberrechtsstreit um »Happy Birthday«
Liederbuch aus dem Jahr 1922 soll beweisen, dass Song Allgemeingut ist

In dem Urheberrechtsstreit um das weltweit bekannte »Happy Birthday«-Lied könnte es diesen Donnerstag, den 30. Juli 2015 zu einer Wende zu Gunsten der klagenden US-Produktionsfirma  Good Morning to You Productions (GMTY) gekommen sein. Wie die Los Angeles Times (L.A. Times) am selben Tag berichtet, hat die Klägerseite dem Richter George H. King neue Beweisstücke vorgelegt, die belegen sollen, dass die Urheberrechte an dem Song bereits ausgelaufen sind bzw. dass der Titel von Anfang an Allgemeingut gewesen ist. GMTY hatte im Jahr 2013 Klage gegen den Musikverlag Warner/Chappell Music Inc. erhoben. Der Verlag hatte von der Produktionsfirma 1.500 US-Dollar verlangt, da diese den Geburtstagssong in einer Dokumentation verwenden wollte. GMTY forderte Warner/Chappell daraufhin gerichtlich auf, die Rechte an dem Song abzugeben, ihn kostenlos verfügbar zu machen und die Gebühreneinnahmen der vergangenen vier Jahre zurückzuzahlen (vgl. die Meldung vom 16. Juni 2013).

Die Melodie zu »Happy Birthday« wurde von den Schwestern Mildred J. Hill und Patty Smith Hill als Begrüßungslied im Kindergarten mit dem Titel »Good Morning to All« komponiert. Später entwickelten sie den heute bekannten Text des »Happy Birthday«-Lieds. Warner/Chappell Music will das Urheberrecht an dem Song 1988 für 25 Mio. US-Dollar von der Birch Tree Group, dem Rechtsnachfolger der Clayton F. Summy Co. erworben haben. Das Copyright auf »Happy Birthday« bringt Warner/Chappell Music derzeit etwa 2 Millionen US-Dollar pro Jahr ein. 

Die Kläger haben nun verschiedene Ausgaben eines Liederbuchs "Everyday Song Book" aus den Jahren 1922 und 1927 vorgelegt, die beide Titel, den Morgensong und den Geburtstagssong ohne Copyright-Vermerk enthalten. Ohne einen entsprechenden Vermerk seien die Texte unwiderruflich zum Gemeingut geworden. Die Anwälte der Beklagten gehen nicht davon aus, dass das Erscheinen in dem Liederbuch ein Erlöschen des Urheberrechts bedeutet. Vielmehr habe das Unternehmen Clayton F. Summy 1935 eine Lizenz zur Veröffentlichung des Liedes besessen. Eine solche wäre unnötig gewesen, wenn das Lied als Allgemeingut gegolten hätte. Hiergegen argumentieren die Kläger, dass die Lizenz von 1935 lediglich für eine neue von der Summy Company komponierte Klavierversion gelte, nicht für den Liedertext.

Dokumente:

[IUM/kr]

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