mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
08.09.2015; 09:58 Uhr
BGH fällt Entscheidung zum Begriff des Veranstalters gem. § 13 b UrhWG
Veranstaltereigenschaft liegt vor, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.

In einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Februar 2015 (Az. I ZR 204/13 - Veröffentlichung in der ZUM 2015 Heft 10 folgt) nimmt der 1. Zivilsenat Stellung zu den Voraussetzungen des Veranstalterbegriffs des § 13 b UrhWG. Danach ist ein Kulturbetrieb, der seine Räumlichkeiten für die Aufführung von Musikwerken zur Verfügung stellt, die Veranstaltung in seinem Veranstaltungskalender bewirbt und die Bewirtungserlöse vereinnahmt, als Veranstalter im Sinne des § 13 b UrhWG anzusehen und hat somit die Verpflichtung, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden.

Im Fall ging es um eine am 27. November 2009 in einem Theater in Wuppertal abgehaltene Veranstaltung mit dem Namen "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue". Die Betreiberin des Theaters wies in ihrem Veranstaltungskalender auf diese Veranstaltung hin, stellte für deren Durchführung den Saal zur Verfügung und sorgte für die Bewirtung der Veranstaltungsgäste. Laut Urteil behielt die Theaterbetreiberin die Einnahmen aus der Bewirtung, während die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten der ausübende Künstler erhielt. Eine Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA war nicht erfolgt. Diese nahm daraufhin die Betreiberin wegen unerlaubter Wiedergabe von Musikwerken in Anspruch. Nach Ansicht der GEMA war die Betreiberin des Theaters jedenfalls Mitveranstalterin.

Während die ersten zwei Instanzen den Anspruch der GEMA ablehnten (AG Düsseldorf Az. 57 C 9913/12 vom 7. Februar 2013, LG Düsseldorf Az. 23 S  60/13 vom 23.10.2013), bejaht der BGH nun die Eigenschaft der Beklagten als Veranstalterin. Nach Ansicht der Karlsruher Richter hat die Beklagte über die bloße Bereitstellung ihres Veranstaltungssaales hinausgehende Leistungen erbracht, deren Gewicht sie bei der gebotenen Gesamtschau zur Veranstalterin machen. Sie habe die Bewirtung der Veranstaltungsbesucher übernommen und die daraus erzielten Erlöse vereinnahmt. Mit der Übernahme der Bewirtung habe die Beklagte die Attraktivität der Aufführung gesteigert. Damit hatte sie auch ohne dass ihr die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern zuflossen einen Anteil an dem wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung und hatte daher ein erhebliches eigenes Interesse an deren erfolgreicher Durchführung. Hinzugekommen sei, dass die Beklagte die Veranstaltung in ihrem Veranstaltungskalender beworben habe und außerdem auf die Möglichkeit des Bezugs von Eintrittskarten hingewiesen habe. In der Zusammenschau sind die Beiträge der Beklagten nach Ansicht des BGH von solchem Gewicht, dass die Annahme gerechtfertigt sei, dass die Beklagte gemeinsam mit dem ausführenden Künstler die Aufführung ins Werk gesetzt habe. Bei dieser Sachlage komme es nicht weiter darauf an, ob die Beklagte zusätzliche organisatorische Leistungen - etwa die Bereitstellung technischer Einrichtungen, den Ein- und Auslass der Besucher oder die Aufbewahrung ihrer Garderobe - übernommen oder ergänzend Karten für die Veranstaltung verkauft habe.

[IUM/kr]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5458:

https://www.urheberrecht.org/news/5458/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.