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13.09.2015; 20:35 Uhr
OLG Karlsruhe gewährt Günther Jauch Anspruch auf Gegendarstellung auf Titelseite
OLG Karlsruhe: Bei streitgegenständlicher Schlagzeile auf Titelseite handelte es sich um Tatsachenbehauptung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat Günther Jauch durch Urteil vom 9. September 2015 einen Anspruch auf Gegendarstellung auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift gem. § 11 des Pressegesetzes Baden-Württemberg zugesprochen (Az.: 6 U 110/15). Dies geht aus eine Pressemitteilung des Gerichts vom 10. September 2015 hervor. Mit dieser Entscheidung bestätigte der 6. Zivilsenat die Vorinstanz des Landgerichts Baden-Baden. Im Fall hatte die beklagte Wochenzeitschrift am 11. April 2015 auf dem Titelblatt neben einem Bild des Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile »Günther Jauch Schock-Geständnis Steckt seine Ehe in der Krise?« veröffentlicht. Dabei handelt es sich nach Ansicht der OLG-Richter um eine Tatsachenbehauptung dahingehend, der Moderator habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Damit habe Herr Jauch den Anspruch auf die verlangte Gegendarstellung »Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden«. Die Gegendarstellung sei inhaltlich auf nicht offenbar unrichtig, weil der Moderator im Rahmen einer Fernsehsendung gegenüber einem Kandidaten auf dessen Äußerung zu dessen Ehe hin gesagt hatte, dass er dann noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe »bröckele«, denn damit habe sich der Moderator nicht über den Zustand seiner eigenen Ehe geäußert. Auch den Umfang der von der Vorinstanz zugesprochenen Gegendarstellung auf der Titelseite hielt das OLG  für angemessen.

Dokumente:

[IUM/kr]

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