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13.09.2015; 21:23 Uhr
LG Berlin entscheidet zur Schadensersatzberechnung bei Online-Fotoklau
Die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing ist nur anwendbar, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügt

Im Fall der unberechtigten Online-Übernahme eines Fotos ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügt. Dies hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 30. Juli 2015 entschieden (Az.: 16 O 410/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) und den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,00 Euro geschätzt. Da im Fall der Fotograf außerdem nicht genannt war, war nach Ansicht des Gerichts ein 100%-Aufschlag zu gewähren. Damit lag der gewährte Schadensersatz von 200,00 Euro deutlich unter den nach der MFM-Tabelle geforderten 697,50 Euro zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 100 Prozent aufgrund der fehlenden Urhebernennung. Neben den 200,00 Euro Schadensersatz wurden dem Kläger außerdem der Unterlassungsanspruch und die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 507,50 Euro zugesprochen.

[IUM/kr]

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