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16.09.2015; 21:40 Uhr
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Begrenzung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber
Gesetzentwurf soll Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots unterstützen

Einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 16. September 2015 zufolge hat das Kabinett in seiner Sitzung vom selben Tag den umstrittenen Entwurf zum zweiten TMG-Änderungsgesetz (2. TMGÄndG) in der Fassung vom 15. Juni 2015 ohne Änderungen verabschiedet. Ziel der Gesetzesinitiative ist es unter anderem, die Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots zu unterstützen. So sieht das 2. TMGÄndG eine Ergänzung von § 8 des Telemediengesetzes (TMG) vor, der eine Haftungsbeschränkung für sogenannte Access-Provider enthält. Er soll um zwei Absätze erweitert werden. Danach gilt das Haftungsprivileg des § 8 TMG auch für Diensteanbieter, die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen. Sie können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. In der Entwurfsbegründung heißt es hierzu, dass der Betreiber im Sinne der gebotenen Technologieneutralität die jeweils angemessene Sicherungsmaßnahme selbst bestimmen könne. Hierfür komme insbesondere die Verschlüsselung des Routers in Betracht, die vielfach bereits vom Hersteller vorgesehen sei, wie gegenwärtig in Form des WPA2-Standards. Möglich wäre aber auch eine freiwillige Registrierung der Nutzer. Weiter sei es dem Diensteanbieter zuzumuten sicherzustellen, dass der Nutzer nur dann Zugang zum Internet erhält, wenn er in die Bedingung eingewilligt hat, hierüber keine rechtswidrigen Handlungen zu begehen. 

Laut der Pressemitteilung zielt der Gesetzentwurf weiter auf eine verbesserte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ab. Hostprovider - also Anbieter, die fremde Inhalte für Dritte speicherten - sollten sich dann nach dem geplanten § 10 Abs. 2 des 2. TMGÄndG nicht auf das Haftungsprivileg berufen können, wenn ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen in der Verletzung von Urheberrechten bestehe (vgl. hierzu Meldung vom 15. September 2015). 

Der nun von der Bundesregierung beschlossene Entwurf, wurde bereits mehrfach kritisiert. So haben der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der Verein Digitale Gesellschaft sowie der Förderverein Freie Netzwerke in einem Schreiben an Kommissionschef Jean Claude Juncker vom 6. Juli 2015, ihre Argumente gegen die geplanten Neuregelungen dargelegt (vgl. Meldung vom 6. Juli 2015). Nach Ansicht der Verbraucherschützer verstoßen die vorgesehenen Regelungen gegen die e-Commerce-Richtlinie der EU und sind deshalb europarechtswidrig. Die Providerhaftung sei auf europäischer Ebene ausdrücklich und sachgerecht geregelt. Ein Abweichen von diesen Regelungen durch die deutsche Bundesregierung müsse verhindert werden. Deutschland solle sich klar zur geltenden Haftungsfreistellung für Internetprovider bekennen. Internetprovider müssten sonst den Datenverkehr kontrollieren. Die Internetbranchenverbände BITKOM und eco haben einen Tag vor dem Beschluss nochmals Stellung zu dem Entwurf genommen (vgl. Meldung vom 15. September 2015). Beide Verbände sehen neben sowohl die Kriterien für das geplante Haftungsprivileg der WLAN-Betreiber als auch die im geplanten § 10 Abs. 2 des 2. TMGÄndG vorgesehenen Kriterien zur Regelung der Host-Provider-Haftung als zu »schwammig« an. Besonders der Begriff der »gefahrgeneigten Dienste« könnte sich potenziell auf die gesamte Host-Provider Branche negativ auswirken und zahlreiche etablierte und allgemein anerkannte Geschäftsmodelle wie cloudbasierte Services, Medien-Plattformen und Social Media Dienste kriminalisieren, mit unabsehbaren Folgen für die Nutzer. Auch die Branchenverbände sehen die geplanten Neuregelungen als EU-rechtswidrig an und stützen sich ein von eco in Auftrag gegebenes Gutachten der Medienrechtler Dr. Dieter FreyDr. Matthias Rudolph sowie Dr. Jan Oster

»Der Gesetzentwurf bleibt deutlich hinter unseren Erwartungen zurück. Mit der überfälligen Klarstellung, dass WLAN-Betreiber das Haftungsprivileg genießen, trägt der Gesetzgeber zwar zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit bei. Allerdings knüpft er die Haftungsprivilegierung an so genannte angemessene Sicherungsmaßnahmen, die der Betreiber gegen unberechtigten Zugriff ergreifen muss. Dies kann Anmelde- und Registrierungsprozesse erforderlich machen, die den Zugang zu öffentlichen WLAN-Diensten verkomplizieren und neue Rechtsunsicherheit schaffen«, so eco Vorstand Politik & Recht Oliver Süme in einer Pressemitteilung des Verbands vom 16. September 2015. »Aus unserer Sicht gibt es hier erheblichen Nachbesserungsbedarf. Jetzt ist es Aufgabe der zuständigen Bundestagsausschüsse, entsprechende Korrekturen vorzunehmen.« 

 

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[IUM/kr]

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