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23.09.2015; 14:25 Uhr
Recht auf Vergessenwerden: Französische Datenschutzbehörde lehnt informelle Beschwerde von Google ab
CNIL fordert globale Löschung für alle Domains, nicht nur die europäischen

Die französische Datenschutzbehörde Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL) hatte im Mai 2015 von Google gefordert, die örtliche Reichweite des Löschungsanspruchs gegen Suchmaschinen, das so genannte »Recht auf Vergessenwerden im Internet«, auszuweiten. Wie die CNIL in einer Pressemitteilung vom 21. September 2015 mitteilt, sind die Datenschützer der Ansicht, der Anspruch auf Löschung von Links dürfe sich nicht auf EU-Domains beschränken. Die Forderung geht auf das im Mai 2014 ergangene Urteil des EUGH zum »Recht auf Vergessenwerden im Internet« zurück. Danach hat Google unter bestimmten Umständen Einträge mit persönlichen Daten aus dem Suchindex auf Verlangen der Betroffenen zu löschen (ZUM 2014, 559 - veröffentlicht auf Beck Online; vgl. auch Meldung vom 19. Mai 2014). Bisher löscht der Suchmaschinenbetreiber in derartigen Fällen nur Suchergebnisse mit europäischen Domains wie »Google.de« , »Google.fr« oder »Google.es« . Dies reicht CNIL nicht. Die Löschung müsse für alle Domains wie z.Bsp. auch »Google.com« stattfinden. Die hiergegen von Google erhobene informelle Beschwerde hat der Präsident der CNIL nun abgelehnt. Zur Begründung führt die französische Kommission u.a. an, dass anderenfalls das Ergebnis von Europa aus auch über andere außereuropäische Domainänderungen wie »Google.com« gefunden werden könnte. Dies mache das individuelle Recht von der Fähigkeit des Internetnutzers abhängig. In einem weiteren Punkt weist CNIL darauf hin, dass nicht die Information gelöscht werde, sondern ein bestimmter Weg dorthin. Hinzukomme, dass es sich um kein absolutes Recht handele. Es müsse gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden.

Wie CNIL berichtet, müsse Google nach der Ablehnung der Beschwerde nun der Forderung nachkommen, die Löschungen auszuweiten. Anderenfalls könnte der Präsident der CNIL den Sanktionsausschuss der Datenschutzbehörde anweisen, eine Entscheidung zu fällen. Laut einem »Spiegel«-Artikel vom 21. September 2015 könnte es sich hierbei um eine Strafe von bis zu 150.000 Euro handeln. Im Wiederholungsfall müsste Google 300.000 Euro zahlen.

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