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08.10.2015; 20:18 Uhr
LG Köln entscheidet über Honorarbedingungen der DuMont-Schauberg-Redaktionsgemeinschaft für Freie
Freie Journalisten sind nicht grundsätzlich nebenberuflich tätige Mitarbeiter

Wie der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) in einer Pressemitteilung vom 7. Oktober 2015 mitteilt, hat das Landgericht (LG) Köln durch Urteil vom gleichen Tag (Az.: 33 O 92/15 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden, dass die Honorarbedingungen für freie Journalistinnen und Journalisten der DuMont-Schauberg-Redaktionsgemeinschaft für Kölner Tageszeitungen in einem Punkt nicht weiter angewandt werden dürfen. 

Demnach werden die Honorarbedingungen für unwirksam erklärt, die als Grundlage für die Mitarbeit der Freien beim »Kölner Stadt-Anzeiger« und bei der »Kölnischen Rundschau« dienen sollten. Laut der umstrittenen Honorarvereinbarung sollten die Freien als nebenberuflich tätige Journalisten eingestuft werden. Dies hätte dazu geführt, dass sie anerkennen, dass die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Zeitungsfreie, die Mindesthonorare vorsehen, für sie nicht gelten. 

»Der dreiste Versuch der Verlage DuMont und Heinen, die Freien auf den Status von Nebenberuflern zu drücken, ist damit gescheitert«, lobte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken der Pressemitteilung zufolge das Urteil. Cornelia Haß, die Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di sah in dem Urteil eine »rote Karte« für das »Honorardumping auf Kosten der Freien«. 

Abschließend stellt die Pressemitteilung klar, dass der DJV und die dju in ver.di die Verantwortlichen der Rheinischen Redaktionsgemeinschaft und aller anderen Tageszeitungsredaktionen auffordern, »endlich durchgängig die Gemeinsamen Vergütungsregeln zur Grundlage ihrer Geschäftsbeziehungen mit den Freien zu machen«. 

 

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