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15.10.2015; 10:28 Uhr
DJV fordert Regelung der Auskunftsansprüche der Presse gegenüber Bundesbehörden
Michael Konken: »Wir brauchen einheitliche Standards für ganz Deutschland.... jetzt und nicht erst in der nächsten Legislaturperiode ab 2017.«

Anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juli 2015 zu den Auskunftsansprüchen der Presse gegenüber Bundesbehörden (vgl. die Meldung vom 14. Oktober 2015) fordert der Deutsche Journalisten Verband (DJV) den Gesetzgeber auf, die Auskunftsansprüche von Journalisten gegenüber Bundesbehörden »endlich gesetzlich zu regeln«. Einer Pressemitteilung des DJV vom 13. Oktober 2015 zufolge sieht der Verband trotz der Karlsruher Entscheidung die Notwendigkeit für das »längst fällige« Presseauskunftsgesetz. Die Entscheidung des BVerfGs stelle zwar klar, »dass sich die Bundesbehörden nicht auf ein Mindestmaß an Information beschränken dürfen, wenn Journalisten bei ihnen recherchieren«, so der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken. Der Umfang der Auskünfte von Bundesbehörden an Journalisten dürfe aber nicht davon abhängen, welches Landespressegesetz gerade gelte. »Wir brauchen einheitliche Standards für ganz Deutschland, die unabhängig davon sind, ob die Behörde in Berlin, Bonn, Köln oder Pullach ihren Sitz hat. Und wir brauchen diese Standards jetzt und nicht erst in der nächsten Legislaturperiode ab 2017.«

Das BVerfG hatte durch Beschluss vom 27. Juli 2015 beschlossen (Az.: 1 BvR 1452/13 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt), eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum presserechtlichen Auskunftsanspruch vom 20. Februar 2013 (BVerwG 6 A 2.12 ZUM 2013, 694 - Abrufbar bei Beck Online) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das BVerwG hatte unter anderem entschieden, dass die Pressegesetze der Länder auf Bundesbehörden nicht anwendbar sind. Damit folge die Pflicht des Staates zur Erteilung von Auskünften aus dem Grundrecht der Pressefreiheit, das einen »Minimalstandard« an Auskünften garantiere, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden, wie sie beispielsweise in den Landespressegesetzen aufgeführt seien (vgl. Meldung vom 20. Februar 2015).

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG lässt in ihrem Beschluss dahinstehen, auf welcher Rechtsgrundlage die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche beruhen, da der Beschwerdeführer jedenfalls im Ergebnis nach Ansicht der Richter nicht in seinen Grundrechten verletzt ist. Es komme nicht darauf an, dass das BVerwG diese nur als »Mindestanspruch« qualifiziere. Solange auch die Landespressegesetze, deren Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel ziehe, keine entsprechenden Ansprüche gewährten, sei für eine Verletzung der Pressefreiheit nichts ersichtlich. Die Landespressegesetze aber gewährten nur Zugang zu bereits vorhandenen Informationen. Der Beschwerdeführer begehrte demgegenüber Informationen vom Bundesnachrichtendienst (BND), über die dieser - zum maßgeblichen Zeitpunkt im fachgerichtlichen Verfahren - selbst noch nicht verfügte. Auch das BVerwG hatte den Auskunftsanspruch abgelehnt, da er sich nur auf Informationen beziehe, die bei der Behörde aktuell vorhanden seien und keinen Informationsbeschaffungsanspruch beinhalte. 

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