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03.12.2015; 22:32 Uhr
Verwertungsgesellschaften reagieren auf EuGH-Urteil zur Privatkopievergütung in Belgien
Ausschüttungen an Verlage und Bildagenturen zunächst gestoppt

Der EuGH hat mit Urteil vom 12. November 2015 im belgischen Musterfall »Reprobel« entschieden, dass die von Verwertungsgesellschaften einbezogene Privatkopievergütung nur Autoren, nicht jedoch Verlagen zusteht. Eine nationale Regelung, die eine hälftige Teilung der Einnahmen zwischen Autoren und Verlagen auf Kosten der Autoren vorsieht, verstößt nach Ansicht der Luxemburger Richter gegen die Urheberrechts-Richtlinie (vgl. Meldung vom 12. November 2015).

Die Verwertungsgesellschaften VG Bild-Kunst und VG WORT haben aus diesem Urteil nun Konsequenzen gezogen:

Die VG WORT gab in einer Pressemitteilung bekannt, dass als Reaktion auf das EuGH-Urteil eine Reihe von Maßnahmen beschlossen wurden. So sollen etwa die Ausschüttungen an Autoren bis zu einer Entscheidung des BGH in der Rechtssache I ZR 198/13 auch weiterhin entsprechend den Regelungen des Verteilungsplans, aber unter Hinweis der Möglichkeit der Rückforderung ausgezahlter Beträge, durchgeführt werden. Der BGH hatte das Revisionsverfahren gegen eine Entscheidung des OLG München (ZUM 2014, 52 - abrufbar bei Beck Online) zum Verteilungsplan der VG WORT ausgesetzt, um das nun erfolgte Urteil abzuwarten (vgl. Meldung vom 18.12.2014). Am 10. März 2016 soll die Verhandlung in Karlsruhe fortgesetzt werden. Was die Ausschüttungen an Verlage angeht, bestehe erhebliche Unsicherheit, ob die bisherige Verteilungspraxis beibehalten werden könne, so die VG WORT. Über zukünftig anstehende Ausschüttungen werde sie daher erst nach einer Entscheidung des BGH entscheiden. Mit zwei Ausnahmen (Bühnen- und Theaterverlage sowie Schulbuchverlage) werden die Ausschüttungen an Verlage daher vorerst gestoppt. Darüberhinaus sollen eventuelle Rückforderungen von Ausschüttungen aus dem Jahr 2012 gegen Verjährung gesichert werden.

Auch die VG Bild-Kunst will ab sofort bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Ausschüttungen an Verlage und Bildagenturen aussetzen. Ihrer Pressemitteilung zufolge berechnet die VG Bild-Kunst allerdings nach wie vor die möglichen Ansprüche der Verlage und Bildagenturen nach dem bestehenden Verteilungsplan und »parkt« sie auf Sonderkonten. Nach einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren vor dem BGH könne dann die Mitgliederversammlung entscheiden, wie weiter zu verfahren ist. 

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