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08.12.2015; 19:55 Uhr
AG Nürnberg untersagt Lichtbildschutz bei Ablichtungen gemeinfreier Werke
Keine Umgehung der Wertungen der Gemeinfreiheit

Das AG Nürnberg hat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 entschieden, dass bei Fotografien gemeinfreier Werke kein urheberrechtlicher Lichtbildschutz besteht (Az.: 32 C 4607/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall ging es um ein gemeinfreies Gemälde mit der Abbildung von Richard Wagner aus dem Jahr 1862. Das Museum, in dem das Gemälde ausgestellt wurde, ließ ein Lichtbild des Werkes von einem Fotografen anfertigen, welches wiederum von Kunstinteressenten gegen entsprechende Vergütung verwendet werden konnte. Den Besuchern des Museums wurde die Anfertigung von Fotografien hingegen grundsätzlich untersagt. 

Nach Auffassung des AG Nürnberg handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Lichtbild zwar um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG. Im konkreten Einzelfall sei jedoch aufgrund teleologischer Reduktion der Schutzgegenstand zu verneinen. »Obwohl es sich bei dem abfotografierten Gemälde um ein gemeinfreies Werk handelt«, so das Gericht, »ist es dabei letztlich dem betrachtenden Publikum nicht möglich, trotz der Wertung der Gemeinfreiheit das genannte Gemälde im Wege von Fotografien zu nutzen bzw. zu eigenen Zwecken unentgeltlich wiederzugeben«. Im Endeffekt würden damit die Wertungen der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist von 70 Jahren umgangen, heißt es in der Urteilsbegründung. Indem das Museum durch eigene Fotografien eigene Lichtbilder fertigen lässt, würde so letztlich ein neues Schutzrecht mit einer Schutzdauer von weiteren bzw. neuen 50 Jahren gemäß § 72 Abs. 3 UrhG begründet.

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[IUM/ct]

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