mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
17.12.2015; 19:19 Uhr
BGH: Hotelbetreiber schuldet keine Urhebervergütung für das Bereitstellen von DVB-T-Fernsehern in Hotelzimmern
Klage der GEMA abgewiesen

»Der Betreiber eines Hotels muss der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.« Dies entschied der BGH laut eigener Pressemitteilung mit heutigem Urteil (Az.: I ZR 21/14 »Königshof« - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Geklagt hatte die GEMA gegen einen Berliner Hotelbetreiber, der seine 21 Zimmer mit Fernsehern und DVB-T-Zimmerantennen ausgestattet hat. Die GEMA war der Ansicht, der Hotelbetreiber habe dadurch in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie verlangte von der Beklagten für den Zeitraum von 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2011 einen Betrag in Höhe von 765,76 Euro.

Der BGH wies die Klage ab. Nach Auffassung des I. Zivilsenats habe die Beklagte weder das Senderecht (§ 15 Abs.2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG i.V.m. § 20 UrhG) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG i.V.m. § 20 UrhG) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sei in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Danach setze eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stelle keine Wiedergabe dar, begründet der BGH seine Entscheidung. 

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5519:

https://www.urheberrecht.org/news/5519/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.