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10.01.2016; 14:20 Uhr
LG Nürnberg-Fürth untersagt Produktionsfirma Verwendung von »Winnetou«-Titeln
Geplante Filme haben keinen direkten Bezug zu Buchinhalten

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 23. Dezember 2015 einer Unterlassungsklage der Bamberger Karl-May-Verlag GmbH gegen eine Filmproduktionsfirma stattgegeben. Das Gericht untersagte es, die Produktion von drei für RTL geplante »Winnetou«-Filme mit den Titeln »Winnetou und Old Shatterhand«, »Winnetou und der Schatz im Silbersee« oder »Winnetous Tod« auf den Markt zu bringen (Az.: 4 HK O 1164/15). 

Die Klägerin berief sich laut Pressemitteilung des Gerichts auf ein Titelschutzrecht, welches ihr deshalb zustehe, weil sie seit Jahrzehnten Bücher unter den genannten Titeln vertreibe. Danach dürften zwar die Benutzer der Werke Karl Mays auch deren Titel benutzen. Nicht zulässig sei es aber, Filme, die mit den Geschichten Karl Mays tatsächlich nichts oder fast nichts zu tun hätten, unter diesen Titeln zu veröffentlichen. 

Das LG Nürnberg-Fürth entschied zugunsten der Klägerin, dass die geplanten Filmen sich so stark von den Romanvorlagen unterscheiden würden, dass nicht mehr von deren Verfilmung gesprochen werden könne. Bei der Benutzung der Titel bestünde daher eine Verwechslungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch der Klägerin rechtfertige.

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[IUM/ct]

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