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13.01.2016; 11:12 Uhr
BGH präzisiert Haftung für Hyperlinks
Beurteilung der Zurechnung fremder Inhalte aus Sicht eines Durchschnittsnutzers

Mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 18. Juni 2015 entschied der BGH, dass ein Anbieter für einen von ihm gesetzten Link unter anderem dann haftet, wenn der rechtswidrige Inhalt auf der verlinkten Seite deutlich erkennbar ist oder er auf die Rechtswidrigkeit explizit hingewiesen wurde (Az.: I ZR 74/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD). Damit führte der BGH seine ständige Rechtsprechung zur Haftung für Hyperlinks weiter.

Die Klägerin, ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, ging gegen einen Facharzt für Orthopädie vor, der auf seiner Website die von ihm praktizierte Behandlungsform erläuterte. Am Ende der Ausführungen befand sich für »weitere Informationen auch über die Studienlage« ein Hyperlink auf den Internetauftritt eines Forschungsverbands. Diese Seite enthielt wettbewerbswidrige Informationen. Die Klägerin ging davon aus, der Beklagte habe sich die wettbewerbswidrigen Inhalte der Drittseite zu Eigen gemacht und sei daher ebenfalls haftbar zu machen.

Dies lehnte der I. Zivilsenat des BGH ab. In der Entscheidungsbegründung führt er aus: »Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände.« Im Streitfall habe sich der Beklagte die unter der Drittseite hinterlegten Inhalte nicht in einer Weise zu Eigen gemacht, dass der Verkehr sie ihm zurechnet. Der elektronische Verweis sei nicht wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodels des Beklagten. Entscheidend sei auch, »dass es sich bei dem vom Beklagten gesetzten elektronischen Verweis nicht um einen sogenannten Deeplink handelt, der direkt zu allen oder einzelnen der vom Kläger beanstandeten Aussagen führt, sondern lediglich um einen Link zu der als solcher unbeanstandeten Startseite des Forschungsverbands. Nach Auffassung des BGH versteht der »durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Internetnutzer« den Link als vom Beklagten bereitgestellte Möglichkeit, sich bei entsprechendem Interesse anhand von Informationen, die durch vom Beklagten unabhängige Dritte bereitgestellt wurden, weitergehend zu informieren. Daher treffe den Beklagten keine Verantwortlichkeit.

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