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15.01.2016; 11:10 Uhr
OLG Zweibrücken zu den Anforderungen der eigenen Sachkunde des Richters bei Urheberrechtsverletzungen
Nur weitgehende besondere Kenntnis kann Sachverständigen ersetzen

Wie das OLG Zweibrücken in seinem Urteil vom 19. November 2015 entschieden hat, kann ein Gericht im Rahmen einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung sich nur dann auf die eigene Sachkunde berufen und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn eine entsprechende weitergehende besondere eigene Kenntnis vorliegt (Az.: 4 U 186/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Im Fall stritten die Parteien um die Urheberrechtsfähigkeit von Arrangements von Musikwerken. Das erstinstanzliche Gericht zog einen Sachverständigen nicht hinzu und nahm vielmehr auf die eigene allgemeine musikalische Schulausbildung Bezug.

Diese Argumentation, so das OLG Zweibrücken, genüge nicht, um ohne weiteres ein besonderes musikalisches Fachwissen zu begründen.

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