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15.01.2016; 11:54 Uhr
OLG München zur Haftung von Eltern für illegale Uploads ihrer Kinder
»Kein schrankenloser Grundrechtsschutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange«

Die Frage, wann Eltern bei illegalem Filesharing für ihre Kinder haften, beschäftigt die deutschen Gerichte seit Jahren. Das OLG München entschied nun mit seinem Urteil vom 14. Januar 2016, dass Eltern unter bestimmten Bedingungen für illegale Musik-Uploads ihrer Kinder haften (Az.: 29 U 2593/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Streitfall hätten die Beklagten die Anforderungen der sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast nicht erfüllt. Den Eltern habe es oblegen mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hatten, konkret welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hatte, so das Gericht der eigenen Pressemitteilung zufolge. Da sich die Eltern weigerten, diese Kenntnis mitzuteilen und sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer drei Kinder auf den Internetanschluss beriefen, ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung zu machen, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast zum Zugriff Dritter auf ihren Internetanschluss nicht nachgekommen seien. Die Berufung der Beklagten auf Art. 6 Abs. 1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belang. Vielmehr stehe dem der in Art. 14 GG verankerte Schutz des Eigentums gegenüber.

Das Gericht ging von der tatsächlichen Vermutung aus, dass die Beklagten als Inhaber des Anschlusses die Täter der Rechtsverletzung seien und bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil des LG München I zur Zahlung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 3.544,40 Euro nebst Zinsen (Az.: 37 O 5394/14). Das OLG München ließ die Revision zum Bundesgerichtshif zu, »da die Rechtsfrage, durch welche Angaben ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommen kann, über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen Bedeutung hat«, so das Gericht.

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