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18.01.2016; 17:44 Uhr
OLG Köln: Provider darf IP-Adresse über mehrere Tage hinweg speichern
Abstrakte Gefährdung für die Aufrechterhaltung des technischen Systems ausreichend

Ein Access-Provider kann die IP-Adresse eines Kunden für bis zu sieben Tage speichern, wenn dies zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen erforderlich ist. Dies hat das OLG Köln in einem aktuellen Urteil vom 14. Dezember 2015 entschieden (Az.: 12 U 16/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall wehrte sich der Anschlussinhaber dagegen, dass der Access-Provider seine IP-Adressdaten gespeichert und im Rahmen eines P2P-Urheberrechtsstreits an den Rechteinhaber herausgegeben hatte.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Datenspeicherung nach § 100 Abs. 1 TKG gerechtfertigt sei, weil sie zur Abwehr von Störungen der Telekommunikationsanlage erforderlich war. »Bei Denial of Service-Attacken, Spam-Versand und dem Versand von Trojanern handelt es sich um Störungen i.S.d. § 100 TKG«, so das OLG Köln. Zur Rechtfertigung einer Speicherung bedürfe es keiner bereits aufgetretenen Störung. Ausreichend sei vielmehr eine abstrakte Gefahr, weswegen lediglich zu überprüfen sei, ob die Speicherung erforderlich ist, um einer später auftretenden Störung begegnen zu können.

Vorliegend konnte der beklagte Access-Provider nachweisen, dass es unerlässlich war, die Daten wenige Tage zu speichern, um diese auftretenden Gefahren zu vermeiden. Daher war die Speicherung nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. 

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[IUM/ct]

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