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15.02.2016; 10:19 Uhr
OLG Hamm stärkt presserechtlichen Auskunftsanspruch
Gericht bejaht Auskunftspflicht von juristischen Personen des Privatrechts

Ein Journalist kann auch von einem privaten Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, Auskünfte nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz einfordern. Dies enstchied, wie erst kürzlich bekannt wurde, das OLG Hamm mit Urteil vom 16. Dezember 2016 (Az.: 11 U 5/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Im Streitfall wollte ein Journalist einem Verdacht auf verdeckte Wahlkampffinanzierung nachgehen und verlangte vom beklagten Unternehmen, welches im Bereich Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserentsorgung tätig ist, Auskunft über Abschluss, Inhalt, erbrachte Leistungen und Vergütung von Verträgen, die die Beklagte mit verschiedenen Dienstleistern abgeschlossen hat.

Nach Ansicht des 11. Zivilsenats des OLG Hamm war der Kläger als Journalist anspruchsberechtigt. Wie der Pressemitteilung des Gerichts vom 9. Februar 2016 zu entnehmen ist, sei die Beklagte als Behörde im Sinne des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes zur Auskunft verpflichtet, auch wenn sie als Aktiengesellschaft organisiert sei und privatrechtlich tätig werde. Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene. Es sei hinzunehmen, so das Gericht, wenn die Presse auf bloßen Verdacht hin recherchiere und auch nicht zu bewerten, ob ein öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung bestehe. Andernfalls bestehe die Gefahr einer verbotenen Zensur.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BGH I ZR 13/16).

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