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23.02.2016; 12:29 Uhr
Produktplatzierung: VG Hannover weist Klage des Senders RTL ab
Zu starke Kekspräsentation im »Dschungelcamp« 2014

Die Niedersächsische Landesmedienanstalt hatte die Produktplatzierung von »Leibnitz Pick up« in einer im Jahr 2014 von RTL ausgestrahlten Folge der Fernsehreihe »Ich bin ein Star - Holt mich hier raus!« (Dschungelcamp) als unzulässig beanstandet. Das VG Hannover teilte nun mit Urteil vom 18. Februar 2016 (Az.: 7 A 13293/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) die Einschätzung der Landesmedienanstalt. 

Wie der Pressemitteilung des Gerichts zu entnehmen ist, sei das Produkt in unzulässiger Weise hervorgehoben wurden. Zwar erlaube der Rundfunkstaatsvertrag im vorliegenden Zusammenhang die Produktplatzierung sogar im Sinne einer starken Hervorhebung. Unzulässig sei nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV jedoch eine »zu starke« Hervorhebung, damit eine Abgrenzung zur Werbung erkennbar bleibe. Eine Herausstellung sei dann »zu stark«, so das Gericht, wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiere und der natürliche Handlungsablauf ihm gegenüber in den Hintergrund gerückt sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. 

Gegen das Urteil steht RTL der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

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[IUM/ct]

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