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29.02.2016; 16:53 Uhr
BVerwG versagt Informationszugang zu »RAF«-Akten
Bereichsausnahme für Geheimdienstakten erstreckt sich auf Bundeskanzleramt

Das Bundeskanzleramt als Fachaufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst darf einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen mit der Begründung verweigern, dass die betreffenden Schriftstücke vom Bundesnachrichtendienst stammen. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 25. Februar 2016 entschieden (Az.: 7 C 18.14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Geklagt hatte ein Journalist einer überregionalen Tageszeitung. Er verlangte vom Bundeskanzleramt Zugang zu Akten über die »RAF«. Das BVerwG folgte dem Grunde nach den Vorinstanzen und entschied, dass - soweit es sich um Ansprüche gegen das Bundeskanzleramt handelt - dem Informationszugang die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG entgegen steht.

§ 3 Nr. 8 IFG privilegiere die Nachrichtendienste, so das BVerwG. Der vom Gesetzgeber bezweckte lückenlose Schutz der Tätigkeit der Nachrichtendienste gebiete die Erstreckung dieses Versagungsgrundes auch auf das Bundeskanzleramt.

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[IUM/ct]

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